Probezeit: Alle Regelungen zu Dauer, Kündigungsschutz & Co.

Autor*innen
Kati Windisch
Person im Anzug, die ihre Krawatte richtet. Der Kopf wurde durch ein Fragezeichen ersetzt. Rechts oberhalb der Person einige nicht verbundene Puzzleteile.

Hast du wirklich deinen Traumjob gefunden, oder ist die neue Stelle doch nicht das Richtige für dich? In der Probezeit findest du es heraus. e-fellows.net erklärt dir die wichtigsten arbeitsrechtlichen Spielregeln.

Du hast mit deiner Bewerbung überzeugt und einen neuen Arbeitsplatz gefunden – oder dir als Berufseinsteiger gar deinen ersten Job gesichert? Gratuliere! Ein großer Schritt auf der Karriereleiter ist gemacht. Arbeitsrechtlich aber wird es erst nach Abschluss des Arbeitsvertrags richtig ernst. Als Arbeitnehmer musst du dich nun in der Probezeit bewähren. Informier dich hier über Regeln, Rechte und Pflichten, damit du souverän und mit angemessenen Forderungen durch dein Probearbeitsverhältnis kommst.

Dieser Artikel entstand in Kooperation mit Kati Windisch, Partnerin bei tw partners. Seit 15 Jahren berät und vertritt Windisch deutsche und internationale Unternehmen sowie Fach- und Führungskräfte in allen Fragen des Arbeitsrechts. Ihre anwaltliche Laufbahn führte sie unter anderem zur Deutschen Lufthansa, die sie inhouse arbeitsrechtlich und personalpolitisch beriet. Gemeinsam mit Michael Tepass gründete sie 2014 tw partners – Rechtsanwälte für Arbeitsrecht.

Probezeit: Was ist das?

Die Probezeit bezeichnet einen vertraglich festgelegten Zeitraum zu Beginn deiner Anstellung in einem neuen Unternehmen, während dessen dein Arbeitsvertrag unter erleichterten Bedingungen gekündigt werden kann – und zwar sowohl von dir als auch von deinem Arbeitgeber. Meist wird eine Probezeit von sechs Monaten vereinbart.

  • Dauer: üblicher Weise zwischen drei (seltener) und sechs Monaten (häufiger)
  • Höchstdauer: sechs Monate
  • Folge: verkürzte Kündigungsfristen auf beiden Seiten

Wie lange darf eine Probezeit dauern?

Laut § 622 Abs. 3 BGB darf eine Probezeit in Deutschland maximal sechs Monate dauern. Diesen Sechs-Monats-Zeitraum wiederum, den das Gesetz gewährt, darf dein Arbeitgeber voll ausschöpfen, und zwar un­abhängig da­von, ob ei­ne so lange Pro­be­zeit angesichts der Stelle und deiner Qualifikationen an­ge­mes­sen scheint oder nicht (Bundesarbeitsgericht BAG, Ur­teil vom 24.01.2008, 6 AZR 519/07). Dieses Recht wird gerne in Anspruch genommen, sodass längere oder die Höchstdauer voll ausreizende Probezeiten üblich sind.

Was bedeutet eine Probezeit im Arbeitsvertrag konkret?

Ist in deinem Arbeitsvertrag eine Probezeit vereinbart, bedeutet das in den meisten Fällen "nur", dass während der Probezeit das Arbeitsverhältnis mit einer kürzeren Kündigungsfrist gekündigt werden kann. Oft ist das eine Frist von zwei Wochen. Das heißt einerseits, dass dein Arbeitgeber dir zu einem beliebigen Tag in zwei Wochen kündigen kann, aber umgedreht auch, dass du selbst deinen Vertrag kurzfristig aufkündigen kannst.

Vielleicht merkst du ja, dass der Job doch nicht das Richtige ist, oder es gibt einen wichtigen Kündigungsgrund im Sinne des Gesetzes. Das ist zum Beispiel bei ausbleibenden Lohnzahlungen der Fall, oder bei Mehrbelastung über die gesetzliche Höchstarbeitszeit hinaus. Nur in solch schweren Fällen der Pflichtverletzung seitens des Arbeitgebers kannst du nach deiner Kündigung sofort Arbeitslosengeld beziehen – anderenfalls gilt wie bei jeder Kündigung von Seiten des Arbeitnehmers eine Sperrzeit.

Warum wird eine Probezeit vereinbart?

Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren eine Probezeit, um herauszufinden, ob sie zueinander passen. Gerade Bewerber, die frisch aus dem Studium kommen, müssen sich in der Praxis erst einmal beweisen. Andererseits wissen sie vielleicht selbst noch nicht genau, wo sie arbeiten wollen, und sind um eine kurze Kündigungsfrist dankbar. Denn sollten Erwartungen auf einer oder beiden Seiten enttäuscht werden, kann das Arbeitsverhältnis während der Probezeit schnell und unkompliziert gelöst werden.

Kündigung des Arbeitgebers in der Probezeit

Arbeitgeber können in den ersten sechs Monaten einer Beschäftigung ohne Angabe von Gründen sowie ohne vorherige Abmahnung mit einer Frist von 14 Tagen kündigen.

Eine Ausnahme sind Schwangere, die auch in der Probezeit in aller Regel nicht gekündigt werden dürfen. Sobald du einen Antrag auf Elternzeit eingereicht hast – aber frühestens acht Wochen vor Beginn der beantragten Elternzeit –, wird es für den Arbeitgeber ebenfalls schwerer, in der Probezeit zu kündigen. Er darf dich nur entlassen, wenn ein Grund für eine außerordentliche Kündigung besteht. Ist die Probezeit aber in Form eines befristeten Vertrags gestaltet, endet dieser bei Schwangerschaft und Elternzeit trotzdem automatisch mit Ende der Befristung.

Schwerbehinderte genießen zwar in der Regel besonderen Kündigungsschutz, nicht jedoch in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung. Der Arbeitgeber kann ihnen also eine normale Probezeitkündigung aussprechen.

Ist meine Kündigung wirksam?

Trotz des gelockerten Kündigungsschutzes können Kündigungen im ersten halben Jahr unwirksam sein. Hast du eine bekommen, lohnt es sich, sie vom Anwalt prüfen zu lassen. Hier ein paar häufige Fälle:

  • Die Kündigung ist unwirksam, wenn der Betriebsrat nicht, wie bei Probezeitkündigungen vorgeschrieben, richtig angehört wurde; wenn dem Betriebsrat vom Arbeitgeber nicht mitgeteilt wurde, wieso dieser sich trennen will; oder wenn der Betriebsrat nicht mindestens eine Woche Zeit für eine Stellungnahme hatte.
  • Kündigt der Arbeitgeber in der Probezeit willkürlich oder diskriminierend, kann die Kündigung unwirksam sein. Arbeitgeber achten daher in der Regel darauf, die Kündigung sachlich zu begründen. Gibt es Anhaltspunkte für Willkür oder Diskriminierung, lass die Kündigung von einem Anwalt prüfen.
  • Manchmal hat die Kündigung auch Formfehler, zum Beispiel, wenn sie nicht schriftlich erfolgte. Eine E-Mail oder ein Fax reichen nämlich nicht.
  • Eine Kündigung kann zurückgewiesen werden, wenn sie von einem Mitarbeiter ohne ausreichende Vollmacht unterzeichnet wurde. Die Zurückweisung muss dann unverzüglich geschehen. Fällt ein Formfehler auf, kann der Arbeitgeber oft aus Zeitgründen keine neue Probezeitkündigung mehr aussprechen, weil schon (fast) die vollen sechs Monate abgelaufen sind. So kann ein Arbeitsverhältnis auf Dauer gerettet werden, wenn auch etwas holprig.

Achtung! Bist du der Meinung, dass die Kündigung unwirksam ist, solltest du zügig professionelle Beratung in Anspruch nehmen, zum Beispiel von einem Anwalt. Auch bei Probezeitkündigungen musst du meistens binnen drei Wochen Kündigungsschutzklage erheben. Sonst gilt die Kündigung als wirksam.

Krankheit in der Probezeit

Auch in der Probezeit gilt das Entgeltfortzahlungsgesetz. Wirst du krank, muss der Arbeitgeber für die Dauer von sechs Wochen Entgeltfortzahlung leisten. Das gilt allerdings erst nach Ablauf der ersten vier Wochen. Wirst du vorher krank, bekommst du erst ab dem ersten Tag der fünften Woche Geld bei Krankheit.

Probezeitkündigungen können auch ausgesprochen werden, während du erkrankt bist – und das sogar krankheitsbedingt. Wird eine Kündigung auf Krankheiten gestützt, die etwas mit einer Behinderung zu tun haben, kann die Kündigung aber wegen Diskriminierung unwirksam sein und sogar Entschädigungsansprüche auslösen. Arbeitgeber halten sich bei der Angabe von Kündigungsgründen in der Probezeit deswegen erfahrungsgemäß bedeckt.

Wenn sich ein krankheitsbedingter Ausfall in der Probezeit nicht vermeiden lässt, bist du gut beraten, besonders offen mit deinem Chef zu kommunizieren, um deinen Job nicht unnötig in Gefahr zu bringen.

Warum wird meine Probezeit verlängert?

Vielleicht warst du während deiner ursprünglich vereinbarten Probezeit länger krank, oder deine Vorgesetzten konnten sich aus anderen Gründen kein umfassendes Bild von deinen Fähigkeiten machen. In einem solchen Fall kann es in beiderseitigem Interesse sein, die Probezeit zu verlängern. Vielleicht bist auch du dir noch unsicher, ob die Firma zu dir passt, und möchtest dir mit der verkürzten Kündigungsfrist mehr Flexibilität bewahren? Wenn also beide Parteien einverstanden sind, kann eine Probezeit verlängert werden – aber nur bis zur gesetzlichen Höchstdauer von sechs Monaten.

Warum ist eine Probezeitverlängerung über sechs Monate hinaus kompliziert?

Eine Verlängerung der Probezeit über sechs Monate hinaus ist praktisch kaum umsetzbar, da nach der sechsmonatigen Wartezeit laut § 1 Abs. 1 KSchG der allgemeine gesetzliche Kündigungsschutz greift – zumindest in einem Betrieb mit mehr als zehn Mitarbeitern. Verlängert dein Chef danach trotzdem deine Probezeit, beispielsweise mittels eines Work-around wie einer Kündigung mit erweiterter Kündigungsfrist, darf er das ausdrücklich nur, wenn diese Maßnahme deiner weiteren Erprobung dient und damit in deinem Interesse ist. 

Befristeter Vertrag als Probearbeitsverhältnis

Manchmal ist vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis für einen bestimmten Zeitraum befristet wird. Ist das der Fall, endet das Arbeitsverhältnis automatisch mit dem Ende der Befristung und muss nicht gekündigt werden. Dieser Fall ist selten und keine echte Probezeit: Trotzdem wird er oft so genannt und zur Erprobung genutzt. Wesentlich öfter kommen befristete Verträge vor – oft bis zu zwei Jahren –, die zusätzlich eine Probezeit enthalten.

Keine Probezeit im Vertrag: sicherer Job?

Auch wenn keine Probezeit vereinbart wird, ist der Job anfangs "auf Probe" und nicht so sicher, wie viele Angestellte glauben. Das liegt daran, dass das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) erst gilt, wenn sechs Monate vorbei sind, vorausgesetzt, du hast nicht vorher bereits im Unternehmen gearbeitet. Sprich: Arbeitgeber benötigen auch ohne Probezeit per Gesetz keinen Kündigungsgrund – in Kleinbetrieben bis zehn Arbeitnehmer übrigens auch nach den sechs Monaten. Ist keine Probezeit vereinbart, gelten aber je nach Fall die Kündigungsfristen aus Vertrag, Tarifvertrag oder Gesetz.

Wer legt die Probezeit fest?

In der Regel triffst du wie beispielsweise auch beim Gehalt gemeinsam mit dem Unternehmen eine Vereinbarung, ob es eine Probezeit geben wird und wie lange sie innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Rahmens dauern soll.

Darf ich in der Probezeit Urlaub nehmen?

Auch während der Probezeit erarbeitest du dir einen Urlaubsanspruch. Ob du den bereits in den ersten sechs Monaten nehmen darfst, ist rechtlich nicht immer klar. Eindeutig kannst du in der Probezeit Urlaub nehmen, wenn du in der zweiten Jahreshälfte, also ab dem 1. Juli in den Job einsteigst. Bei einem Eintritt in der ersten Jahreshälfte ist die Lage weniger evident.

So oder so ist es aber möglich, dass du mit deinem Urlaubswunsch aneckst. Schließlich will das Unternehmen in der Probezeit herausfinden, wie du mit deinen Aufgaben und Kollegen zurechtkommst. Das ist aber nur möglich, wenn du auch anwesend bist. Weißt du schon bei Vertragsabschluss, dass du in den ersten sechs Monaten Urlaub brauchst, kläre das, noch während du den Vertrag aushandelst. Das beugt Schwierigkeiten vor.

Wenn dein Arbeitsverhältnis während der Probezeit gekündigt wird – ob von dir oder dem Chef –, kannst du oft den entstandenen Urlaub noch am Ende des Arbeitsverhältnisses nehmen. Ansonsten muss dein Arbeitgeber den Urlaub zusätzlich vergüten (Urlaubsabgeltung). Besonders zum Jahresende musst du sicherstellen, dass deine Urlaubstage nicht verfallen, indem du mindestens einen Urlaubsantrag stellst. Nicht genommenen Teilurlaub aus der Probezeit kannst du übrigens ins gesamte nächste Jahr übertragen. Das musst du aber deinem Arbeitgeber vor Jahresende mitteilen.

Auch gut zu wissen: Beginnst du in der ersten Jahreshälfte und verlässt das Unternehmen nach mehr als sechs Monaten in der zweiten Jahreshälfte, hast du Anspruch auf den gesamten Jahresurlaub. Das passiert zum Beispiel, wenn die Probezeitkündigung ganz am Ende der sechs Monate ausgesprochen wird.

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