Fallstudie: Wirkungslose Atemschutzmasken – eine markenrechtliche Fallstudie

Autor*innen
Dr. Andrea Lensing-Kramer
Mann in OP-Kleidung und Mundschutz blickt fragend auf ein Tablet. Im Hintergrund ein riesiges Klemmbrett mit einer Checkliste und eine Tablettendose mit einer Kapsel.

Im Kampf gegen Rechtsverletzer! Was zu tun ist, wenn Markenrechte von Unternehmen verletzt werden, lernst du in dieser Fallstudie.

Die marken-, design- und wettbewerbsrechtliche Beratung ist bei Freshfields Bruckhaus Deringer wichtiger Bestandteil der Fokusgruppe IP/IT, die wiederum der Praxisgruppe Dispute Resolution angehört. Die Sozietät berät schwerpunktmäßig internationale Mandanten u.a. bei der gerichtlichen und außergerichtlichen Durchsetzung von Marken, Designs und wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen, bei der Gestaltung von Lizenzverträgen, hinsichtlich Marketing- und Werbemaßnahmen, E-Commerce und Social Media, bei der Einführung neuer Produkte sowie im Urheberrecht.

Für Berufseinsteiger und Referendare bietet die Beratung in diesem Tätigkeitsbereich die Möglichkeit, die im Referendariat erlangten Kenntnisse im Zivil- und Zivilprozessrecht sowie bei der Vertragsgestaltung in einem spannenden, abwechslungsreichen und zukunftsorientierten Rechtsgebiet in der Praxis anzuwenden. Die vielseitige Arbeit wird nachfolgend am Beispiel eines markenrechtlichen Mandats veranschaulicht.

Das Mandat

Die Mandantin ist ein großer, weltweit aufgestellter US-Konzern, der eine Vielzahl unterschiedlicher Produkte, u. a. Arbeitsschutzbekleidung, herstellt. Hierzu gehören auch Atemschutzmasken, auf denen die Mandantin ihre Marke sowohl auf der Maske an sich als auch an verschiedenen Stellen der Verpackung großformatig anbringt. Derartige Atemschutzmasken fallen – je nach Filterleistung – in verschiedene Schutzklassen, die mit FFP 1 bis FFP 3 bezeichnet werden. Masken der Kategorie FFP 1 sind nur zum Schutz vor ungiftigen Stoffen geeignet. Masken der höchsten Schutzkategorie FFP 3 schützen dagegen vor giftigen, radioaktiven und krebserregenden Stoffen, einschließlich Viren, Bakterien und Pilzsporen.

Dr. Andrea Lensing-Kramer [Quelle: Freshfields Bruckhaus Deringer]

Dr. Andrea Lensing-Kramer ist Rechtsanwältin und Partnerin bei Freshfields Bruckhaus Deringer. Sie ist auf die Beratung und Prozessführung im Bereich des geistigen Eigentums (IP) sowie des unlauteren Wettbewerbs spezialisiert. Als erfahrene Prozessanwältin hat Lensing-Kramer in zahlreichen markenrechtlichen Grundsatzverfahren mitgewirkt und hat unter anderem das weltweit erste höchstrichterliche Urteil zur Haftung von Host-Providern erstritten.

Die Mandantin erhielt von einem Kunden eine Beschwerde darüber, dass es Probleme mit einer Lieferung von Masken des höchsten Schutzstandards FFP 3 gebe. Diese Masken seien etwas kleiner und würden weniger eng sitzen als früher. Nachdem die Masken der Mandantin zur Prüfung übermittelt worden waren, musste sie feststellen, dass es sich nicht um Originalprodukte, sondern um täuschend echte Produktfälschungen handelte: Das Aussehen der Masken und ihrer Verpackung war den Produkten, einschließlich der Marken der Mandantin, vollständig nachempfunden; die Fälschung war äußerlich nur bei einem sorgfältigen direkten Vergleich der Produkte erkennbar. Waren die Masken äußerlich kaum unterscheidbar, so war der Unterschied des "Innenlebens" umso gravierender: Die Mandantin musste bei Tests feststellen, dass die Fälschungen lediglich sehr geringen Schutz boten und sogar die Standards für Masken der niedrigsten Kategorie FFP 1 klar verfehlten. Arbeiter, die sich mit diesen Masken vor Umweltgiften wie Bleistaub, Asbest, Viren oder radioaktivem Material schützen sollten, waren in Wahrheit völlig unzureichend geschützt.

Vor dem Hintergrund dieser Risiken und der drohenden Reputationsschäden für den gesamten Konzern war es unsere Aufgabe, in Koordination mit dem deutschen Management der Mandantin und ihrer zentral für Produktpiraterie zuständigen US-Rechtsabteilung möglichst rasch die im Markt befindlichen Produktfälschungen ausfindig zu machen und zu vernichten, Abnehmer der Fälschungen zum Schutz vor Gesundheitsrisiken und zur Wahrung des guten Rufs der Mandantin zu warnen sowie die Quelle der gefälschten Produkte ausfindig zu machen und dauerhaft zu schließen.

Sachverhaltsermittlung – Testkäufe

Eine Besonderheit des Falles bestand darin, dass die Produkte nicht "nur" die Marken der Mandantin verletzten, sondern zudem gravierende Gesundheitsrisiken darstellten. Zudem tauchten die Produktfälschungen nicht nur in Deutschland, sondern auch in diversen weiteren europäischen Ländern auf. Essenziell war daher eine möglichst rasche Aufklärung der Vertriebswege der Produkte und ein koordiniertes, europaweites Vorgehen.

Die Quelle der Fälschungen kann in solchen Fällen regelmäßig nur gefunden werden, wenn die Absatzkette Schritt für Schritt abgearbeitet wird. Wir führten daher zunächst beim Lieferanten des Kunden, der die Mandantin informiert hatte, verdeckte Testkäufe durch. Diese Testkäufe und die nachfolgende Untersuchung der Produkte ergaben, dass von dort tatsächlich Produktfälschungen vertrieben wurden. Da die Mandantin Grund zu der Annahme hatte, dass dem Lieferanten nicht bekannt war, dass er Produktfälschungen vertrieb, forderten wir ihn durch Abmahnschreiben mit kurzer Fristsetzung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und – in diesem Fall wichtiger – zur Offenlegung seiner Bezugsquelle auf.

Der Lieferant reagierte umgehend kooperativ und teilte seine Bezugsquelle, einen weiteren Zwischenhändler aus einem anderen Bundesland, mit. Auch hier führten wir – aufgrund des besonderen Eilbedürfnisses durch Besuch des Betriebsgeländes – einen Testkauf durch, der erneut ergab, dass Fälschungen vertrieben wurden. Im Normalfall hätten wir der Mandantin zur Erwirkung einer einstweiligen Verfügung gegen den Händler geraten, um zu vermeiden, dass dieser durch eine vorherige Kontaktaufnahme gewarnt wird.

Zusammenarbeit mit Behörden und Staatsanwaltschaft

Allerdings hatte unsere Mandantin auf unser Anraten wegen des Verstoßes der gefälschten Produkte gegen Produktsicherheitsvorschriften bereits die zuständige Arbeitsschutzbehörde eingeschaltet, die daraufhin ebenfalls Ermittlungen aufgenommen hatte. Nachdem die Behörde von uns darüber informiert worden war, dass der (zweite) Zwischenhändler Produktfälschungen vertrieb, führte diese bereits einen Tag nach unserem Testkauf eine Durchsuchung bei diesem Händler durch und beschlagnahmte die betreffenden Produkte. Auch dieser Händler zeigte sich daraufhin
kooperativ und legte seine in Polen liegende Bezugsquelle offen.

Da es sich bei Markenverletzungen nicht nur um zivilrechtlich zu verfolgende Delikte, sondern auch um Straftaten handelt und da von den Fälschungen Gesundheitsrisiken ausgingen, schaltete die Behörde zusätzlich die Staatsanwaltschaft ein. In Fällen von Markenverletzungen ist die Einschaltung von Strafverfolgungsbehörden grundsätzlich eher selten, da aus Sicht der Behörden hier in der Regel das zivilrechtliche Verfolgungsinteresse im Vordergrund steht. Zwar nahmen in diesem Fall drei Staatsanwaltschaften in zwei Bundesländern Ermittlungen auf; wie wir durch Akteneinsicht feststellten, vollzogen die Staatsanwaltschaften aber im Wesentlichen nur die durch uns gelieferten Ermittlungsergebnisse nach. Da die Quelle der Fälschung nicht in Deutschland verortet wurde, kam es nicht zu Anklageerhebungen.

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Einstweilige Verfügung

Unterdessen hatte sich ein weiterer Kunde mit Beschwerden über die Atemschutzmasken der betreffenden Modellreihe an die Mandantin gewendet. Auch hier stellte sich heraus, dass es sich um die bereits bekannten Produktfälschungen handelte. Wir führten daher auch bei dem Lieferanten dieses Kunden einen Testkauf durch; wieder handelte es sich bei den Produkten um Fälschungen. Der Lieferant legte uns nach einer Konfrontation mit den Ergebnissen des Testkaufes seine Lieferbeziehungen offen: Als Quelle für die Plagiate stellte sich ein weiterer Zwischenhändler in Ostdeutschland heraus. Gegen diesen weiteren Zwischenhändler beantragten wir für die Mandantin vor dem zuständigen Landgericht eine einstweilige Verfügung, gerichtet auf Unterlassung des Produktvertriebs, Herausgabe der vorhandenen Produkte an einen Gerichtsvollzieher zum Zwecke der späteren Vernichtung sowie Auskunft über die Lieferbeziehungen. Vier Tage nach Antragstellung wurde die einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung antragsgemäß erlassen, wenige Tage später wurde die Verfügung dann auf dem Gelände des Zwischenhändlers durch einen Gerichtsvollzieher zugestellt und vollstreckt. Wir waren gemeinsam mit einem Mitarbeiter der Mandantin anwesend, um die Produkte identifizieren zu können. Insgesamt wurden mehr als 100 Kartons mit Atemmasken sichergestellt. Anhand der durch den Zwischenhändler übergebenen Lieferscheine konnten zwei weitere polnische Unternehmen als Zulieferer der Produktfälschungen ermittelt werden. Die (deutschen) Lieferketten führten insgesamt also zu gleich drei unterschiedlichen Bezugsquellen in Polen.

Internationale Kooperation

Es ist in derartigen Fällen nicht ungewöhnlich, dass die Produktfälschungen europaweit vertrieben werden. In diesem Fall wiesen die durch Ermittlungen in Deutschland, Dänemark, UK und in fünf weiteren EU-Staaten gefundenen Fälschungen auf eine Herkunft der Produkte aus Polen hin. Zwar ist das Markenrecht europaweit harmonisiert, sodass sich die Rechtslage zwischen den Ländern grundsätzlich nicht unterscheidet. Bei Fällen mit Auslandsbezug ist aber dennoch regelmäßig eine Zusammenarbeit mit lokalen Kanzleien zweckmäßig. Von Beginn an standen wir daher im regelmäßigen, mindestens wöchentlichen Austausch insbesondere mit einer polnischen Kanzlei, die parallel zu unserer Arbeit die Lieferketten in Polen und den baltischen Staaten aufklärte. Im Zuge dieser Ermittlungen fanden unter anderem von uns eng begleitete polizeiliche Durchsuchungen in Polen, Litauen, Lettland und Estland statt. Bei einem der polnischen Lieferanten des Zwischenhändlers, gegen den wir eine einstweilige Verfügung erwirkt hatten, fand die Polizei eine große Menge gefälschter Atemmasken. In einem weiteren Fall war es aufgrund der internationalen Kooperation möglich, die Lieferkette vom Endabnehmer in Deutschland über insgesamt acht Stationen in fünf Ländern bis nach Russland zu verfolgen.

Resultat

Insgesamt betrafen die Ermittlungen schließlich mehr als zwanzig Händler und Zwischenhändler. Es konnte festgestellt werden, dass die Fälschungen aus Russland über die baltischen Staaten nach Polen geliefert und von dort nach Ost- und Mitteleuropa vertrieben wurden. Zwar gelang es nicht, den Hersteller der Fälschungen zu identifizieren. Allerdings konnten die gefährlichen Produktfälschungen durch die konsequente Abarbeitung der Lieferkette vollständig und dauerhaft aus dem europäischen Markt entfernt werden. Seit Abschluss der Ermittlungen und Verfahren sind die Fälschungen der Atemmasken nicht wieder im Markt aufgetaucht.

Fazit

Die Durchsetzung von Markenrechten gegen Rechtsverletzer verlangt profunde Kenntnisse des zur Verfügung stehenden prozessualen und materiell-rechtlichen Instrumentariums, strategisches Geschick bei dessen sachgerechtem Einsatz und Kreativität bei der Verfolgung der Mandanteninteressen. Wer diese Eigenschaften, eine gehörige Portion Neugier und die Lust auf Arbeit in einem internationalen Umfeld mitbringt, findet in der Fokusgruppe IP/IT bei Freshfields Bruckhaus Deringer beste  Entfaltungsmöglichkeiten, herausragende Mandate und ein erstklassiges Arbeitsumfeld

Dieser Artikel ist erstmals in Perspektive für Juristen 2019 der Buchreihe e-fellows.net wissen erschienen.

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