Finanzen: Tipps zum Steuernsparen

Autor*innen
Jan Fischer
Eine Person mit Klemmbrett steht vor einem dreidimensionalen Balkendiagramm in Form einer Treppe und zeigt auf die Zielscheibe, die auf dem höchsten Balken steht. Im Vordergrund liegen Münzstapel.

Lohnt es sich, schon als Student eine Steuererklärung abzugeben? Was kann ich von der Steuer absetzen, welche Kosten muss ich selbst tragen? Und welche Fristen sollte ich unbedingt einhalten? Steuerberater Raymond Kudraß ist Experte für die Absetzbarkeit von Studienkosten und beantwortet die Fragen der e-fellows.

1. Das Studium steuerlich geltend machen – lohnt sich das?

Es lohnt sich nicht immer, das Studium steuerlich geltend zu machen, insbesondere dann nicht, wenn einzelne Steuererklärungen bereits abgeben wurden und die bestandskräftigen Bescheide nicht mehr verfügbar sind. Daneben spielt eine wesentliche Rolle, ob neben dem Studium mit einer Lohnsteuerkarte gearbeitet wurde. Bei weniger als 3.000 Euro pro Jahr lohnt es sich tendenziell, ab 3.000 bis 5.000 Euro pro Jahr wird es kritisch und ab über 5.000 Euro pro Jahr lohnt es sich in der Regel nicht, es sei denn, es liegt ein besonders teures Auslandssemester oder ein Auslandsstudium vor.

Von entscheidender Bedeutung sind die Unterkunftskosten. Bis 2013 reicht für die Geltendmachung der Mittelpunkt der Lebensinteressen am Wohnsitz der Eltern aus, ab 2014 muss eine doppelte Haushaltsführung mit Kostenbeteiligung vorliegen. Lassen sich diese Unterkunftskosten geltend machen, kommen alleine damit bei 350 bis 500 Euro monatlichen Kosten über fünf Studienjahre 20.000 bis 30.000 Euro an Verlusten zusammen. Auf jeden Fall bedarf es einer steuerlichen Gesamtplanung, bei der zum Beispiel auch die Steuerfalle bei unterjährigem Arbeitsbeginn im Abschlussjahr einbezogen werden muss.

2. Was kostet eine Steuerberatung im Studium?

Die genauen Kosten richten sich nach der Steuerberatungsvergütungsverordnung, deren Zehntelsätze sich nach dem Zeitaufwand richten, der für die Erstellung der Steuererklärungen und deren detaillierte Vorbereitung notwendig ist. Diese detaillierte Vorbereitung samt ausführlichem Begleitschreiben ist wichtig, weil viele Finanzbeamten die aktuelle Rechtslage und die zahlreichen, studierendenfreundlichen Urteile und Verwaltungsanweisungen nicht kennen. Viele Steuerberater bieten zur Klärung der individuellen Voraussetzungen, zur Abschätzung der Kosten und möglicher Steuerrückerstattungen ein kostenloses Erstgespräch an. Kein Steuerberater verdient mit studentischen Steuererklärungen genug. Das Ziel eines Steuerberaters ist es, ein Vertrauensverhältnis für eine langfristige Zusammenarbeit aufzubauen. Dazu muss das Preis-/Leistungsverhältnis von beiden Seiten als fair und angemessen empfunden werden.

3. Können Stipendien steuerlich geltend gemacht werden?

Die Vollstipendien sind meist nicht mit den Studienkosten zu verrechnen. 

4. Was kann ein Steuerberater für Studierende oder Berufseinsteiger leisten?

Ein wichtiger Faktor, den viele Berufseinsteiger schätzen, ist die Zeitersparnis. Denn wer arbeitet schon gerne sämtliche geltend zu machenden Kosten für die letzten vier bis fünf Jahre auf? Darüber hinaus kann ein Steuerberater bei vielen wichtigen Details hilfreich sein, wie etwa der Anfertigung eines detaillierten, taggenauen Lebenslaufs mit allen Ausbildungs-, Praktikums-, Studien-, Unterkunfts- und Wohnorten und den Entfernungen dazwischen. Außerdem kann er Argumente für den Mittelpunkt der Lebensinteressen sammeln und bis einschließlich 2013 geltend machen beziehungsweise ab 2014 Voraussetzungen der doppelten Haushaltsführung schaffen und deren Beibehaltung dokumentieren.

Gerade für Studierende gab es in den letzten Jahren rund drei Dutzend positive Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH), die ein Steuerberater neben der aktuellsten Rechts- und Gesetzesentwicklung geltend machen und durchsetzen kann. Er hat Erfahrung damit, Steuererklärungen plausibel zu verfassen und die Studienkosten zu Belegen, so dass es nicht zu Rückfragen seitens der Finanzbehörden kommt. Auch bei der Kommunikation mit Finanzbeamten ist ein Steuerberater hilfreich, indem er ein Begleitschreiben verfasst, das der jeweiligen Steuernummer ein Gesicht gibt und das auch in den jeweils nachfolgenden Jahren die höchstmögliche Absetzung berufsbedingter Kosten gewährleisten kann.

5. Das Studium steuerlich geltend machen – von welcher Summe spricht man da?

Größter Kostenblock sind in der Regel die Unterkunftskosten von im Schnitt 350 bis 400 Euro monatlich. Bei fünf Jahren Studium sind das 21.000 Euro. Die Studiengebühren betragen zwischen 0 bis 70.000 Euro pro Studienjahr. Daneben gibt es die Verpflegungsmehraufwendungen, die über vier Studienjahre hinweg je nach Anzahl der Praktika und Auslandsaufenthalten zwischen 2000 und 20.000 Euro liegen. Bei den Fahrtkosten kommen (je nach Entfernung zum Studienort) je 100 km und je Fahrt nochmals 60 Euro zusammen, die sich über mehrere Studienjahre addieren.

Im Schnitt liegt der Verlustvortrag bei fünf Jahren Studiendauer bei 15.000 bis 25.000 Euro. Es kann von einem Steuersatz von 30 Prozent ausgegangen werden, wodurch eine Steuerrückerstattung von zwischen 4.000 bis 5.000 Euro und 6.000 bis 7.500 Euro resultiert. Der individuell erzielte Betrag hängt von den Umständen ab und kann sehr unterschiedlich ausfallen.

6. Wie viele Jahre kann ein Antrag auf Verlustfeststellung rückwirkend gestellt werden?

Laut Gesetzeslage kann der Antrag auf Verlustfeststellung sieben Jahre rückwirkend gestellt werden. Bis Ende 20200 können also noch rückwirkend die Studienkosten der Jahre bis einschließlich 2015 geltend gemacht werden.

Voraussetzung ist lediglich, dass noch keine Einkommenssteuererklärung abgegeben wurde.

7. Wann empfiehlt es sich, die erste Steuererklärung nach Studienende einzureichen?

Eine Steuererklärung muss für jedes einzelne Jahr des Studiums eingereicht werden, da die Studienkosten nach dem steuerrechtlichen Abflussprinzip immer nur in dem Jahr geltend gemacht werden können, in dem sie abgeflossen sind und nicht für das Jahr, für das sie bezahlt werden. Beispielsweise muss die Vorauszahlung des Jahres 2022 für Studiengebühren für das Jahr 2023 bereits in 2022 abgesetzt werden und kann nicht erst in 2023 angesetzt werden.  Für die einzelnen Jahre werden jeweils gesonderte Verlustfeststellungsbescheide festgesetzt. Die kumulierten Verluste lassen sich in den ersten ein bis zwei Berufsjahren mit dem Einkommen verrechnen.

8. Das Studium steuerlich geltend machen – welche Programme können helfen?

Da es sich hier um einen steuerlichen Spezialfall handelt, sind die käuflichen Standardprogramme oft wenig hilfreich und können zum Teil sogar "Schaden" anrichten.  Andererseits sind gerade in diesem Fall die Kosten für einen Steuerberater steuerlich absetzbar. Zwar trifft es zu, dass die Absetzbarkeit privater Steuerberatungskosten seit 2006 gesetzlich grundsätzlich nicht mehr erlaubt ist. Aber es wird von der Finanzverwaltung anerkannt, dass die Steuerberatungskosten, die in einem unmittelbaren und konkreten Zusammenhang mit steuerpflichtigen Einkünften stehen, den Werbungskostenbegriff erfüllen und daher weiterhin absetzbar sind.  Da die Studienkosten in einem solchen unmittelbaren und konkreten Zusammenhang mit einer späteren Anstellung und dem damit verbundenen beruflichen Einkommen stehen, fallen  die Steuerberatungskosten unter diese Regelung, soweit sie sich auf die Studienkosten beziehen. In der Praxis heißt das, dass circa 70 bis 80 Prozent der Steuerberatungskosten absetzbar sind. Wer in seiner Steuererklärung wenig "Spezialfälle" hat und sie deshalb dennoch online machen möchte, für den gibt es verschiedene Computerprogramme wie zum Beispiel smartsteuer - was von e-fellows.net-Stipendiaten kostenfrei genutzt werden kann.

9. Kann ich das Studium nachträglich geltend machen?

Steuerbescheide sind nach Ablauf der vierwöchigen Rechtsbehelfsfrist bestandskräftig, das heißt, dass eine Änderung nur noch in absoluten Ausnahmefällen möglich ist. Das Vergessen oder Nichtwissen von steuerbegünstigenden Umständen wird vom Finanzamt als grobes Verschulden ausgelegt, sodass keine nachträgliche Geltendmachung mehr möglich ist.

10. Steuererklärung im Studium und steuerpflichtige Praktika – wie füllst du die Steuererklärung aus?

Auszufüllen sind in diesem Fall mindestens die Formulare für den Mantelbogen, die Vorsorgeaufwendungen, die Anlage N für nichtselbstständige Einkünfte und gegebenenfalls die Anlage KAP für die Kapitaleinkünfte, insbesondere wenn Kapitalertragsteuern einbehalten worden sind, die mit der Steuererklärung angerechnet werden sollen. Die Steuererklärung kann elektronisch über Elster abgegeben werden.

In der Regel liegen Praktika unter dem Grundfreibetrag. Der Grundfreibetrag beträgt derzeit 10.347 Euro. Der Grundfreibetrag bedeutet, dass bis zu diesem Betrag steuerpflichtiges Einkommen erzielt werden kann, ohne dass auf dieses sogenannte Existenzminimum Steuern anfallen. Sämtliche mit dem Studium verbundenen Kosten können grundsätzlich in die Steuererklärung eingegeben werden, jedoch sind die jeweiligen gesetzlichen Vorschriften für jedes einzelne Jahr unter Beachtung der Rechtsprechung zu berücksichtigen.

11. Kann der Verlustvortrag auf mehrere Jahre gestreckt werden?

Der Verlustvortrag ist zwingend mit dem jeweiligen Gesamtbetrag der Einkünfte (GdE) zu verrechnen (§ 10 d II 1 EStG).  Der GdE ist die Differenz aus Bruttoeinnahmen abzüglich Werbungskosten. Eine Verteilungsmöglichkeit besteht nicht, aber Verluste können auch nicht untergehen. Demnach sind sie grundsätzlich der Zeit und der Höhe nach unbegrenzt vortragbar und zu verrechnen, bis vom Verlustvortrag nichts mehr übrig ist.

Ein Rechenbeispiel:

Verlustvortrag aus den Studienjahren 2011-2014 per 31.12.2014: 40.000 Euro

GdE im ersten Berufsjahr 2015 (zum Beispiel wegen Stellenantritt ab Herbst) 20.000 Euro und in 2016 50.000 Euro. 

Es bleiben nach der Verlustverrechnung von 20.000 Euro im Jahr 2015 noch 20.000 Euro als Verlustvortrag für das Jahr 2016 erhalten.

Für 2015 gibt es in diesem Beispiel alle Steuern zurück (rund 3.000 Euro) und für 2016 kommt eine zusätzliche Steuerersparnis von circa 7.500 Euro hinzu, da anstatt von 50.000 Euro nur 30.000 Euro zu versteuern sind. Die Gesamtrückerstattung beträgt 10.500 Euro.

Das heißt: Je mehr in den ersten ein bis zwei Berufsjahren verdient wird und je höher die Steuerbelastung ist, umso mehr Steuern lassen sich durch die Verrechnung mit dem Verlustvortrag sparen. Ist die Progression sehr niedrig, weil zum Beispiel typischerweise erst zum 01.10. eines Jahres eine erste Vollzeitstelle angetreten werden kann, daher nur ungefähr 8.000 bis 12.000 Euro verdient werden, bleibt durch diese Verrechnung ein Verlustvortrag in Höhe des Grundfreibetrags ohne zusätzliche steuerliche Wirkung. Wäre die Arbeitsstelle zum 1.1. angetreten worden, hätte die Steuerersparnis 13.000 Euro (statt 10.500 Euro wie oben) ausgemacht, weil aufgrund der höheren Progression statt 50.000 nur 10.000 Euro hätten versteuert werden müssen.

12. Welche Lebenshaltungskosten können im Studium abgesetzt werden?

Die anfallenden Wohnungskosten, sprich die Unterkunftskosten am Studienort, können abgesetzt werden. Bis einschließlich 2013 gilt: Absetzung aller Kosten einschließlich Maklerprovision und Einrichtung, wenn der Mittelpunkt der Lebensinteressen (MdLi) nicht am Studienort, sondern weiterhin am (Heimat-)Wohnort der Eltern liegt. Das Finanzamt akzeptiert dies zum Beispiel erst dann, wenn neben Eltern und Verwandtschaft weitere regelmäßige soziale Kontakte gepflegt werden und entsprechende Heimfahrten plausibel gemacht werden können.

Bei Auslandsaufenthalten ist es möglich, dass nur zwei Heimbesuche im Jahr als ausreichend angesehen werden. Eine Beteiligung an den Wohnkosten am (Heimat-)Wohnort ist nur Indiz, aber keine zwingende Voraussetzung für die Anerkennung des MdLi.

Seit 1.1.2014 gilt: Es muss eine doppelte Haushaltsführung vorliegen. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen reicht nicht mehr aus, um die Unterkunftskosten am Studienort abzusetzen. Es bedarf einer eigenen Wohnung am (Heimat-)Wohnort. Grundsätzlich bedingt der Wohnungsbegriff ein Zimmer, ein Bad, eine Küche und einen eigenen Eingang. Jedoch reicht in der Regel der Beleg, dass man einen eigenen Hausstand führt. Die Beteiligung an den Kosten dieses Hausstands muss über 10 Prozent der Kosten liegen. Belegt werden kann dies am sichersten durch Mietzahlungen für mehrere nicht aufeinanderfolgende Monate, aber zum Beispiel alternativ auch durch Zahlung von Lebensmitteln. Sofern am (Heimat-)Wohnort wegen Integration in den elterlichen Haushalt kein eigener Hausstand geführt wird, wird mit jeder weiteren Unterkunft neben der Unterkunft am Studienort eine doppelte Haushaltsführung begründet (zum Beispiel am Praktikumsort sowie während des Auslandssemesters, falls eine Beurlaubung von der Heimat-Uni erfolgt und die Unterkunft am Heimatstudienort beibehalten wird).

Davon abgesehen können noch folgende Studienmittel geltend gemacht werden:

Arbeitsmittel wie Schreibtisch, Stuhl, Regal, Computer, Telefon- und Internetgebühren, Mobiltelefone, Software, IT-Geräte. Bei Auslandsstudien oder Auslandspraktika alle Gebühren, Reisekosten, Unterkunftskosten, aber nach ausländischen Sätzen für Verpflegungsmehraufwendungen. Fachliteratur kann ebenfalls geltend gemacht werden.

Fahrtkosten, hier gilt einschließlich 2013: Abrechnung nach Dienstreisekostengrundsätzen, das heißt 30 Cent pro gefahrenem Kilometer (das entspricht 60 Cent je Entfernungskilometer) zwischen Unterkunft am Studienort und Universität sowie für Heimfahrten. Seit 1.1.2014 wird nur noch einfach abgerechnet, das heißt 30 Cent je Entfernungskilometer.

Studien- und Semestergebühren sowie Umzugskosten (Transportkosten für Möbel, Makler) können auch geltend gemacht werden.

Verpflegungsmehraufwendungen: Hier gilt bis einschließlich 2013, dass die Universität eine auswärtige Tätigkeitsstätte ist. Das heißt, dass für die ersten 90 Tage am Studienort Verpflegungsmehraufwendungen nach den jeweiligen steuerlichen Sätzen geltend gemacht werden können, nämlich bei Abwesenheit von zu Hause und von der Unterkunft von 

  • 8 Stunden täglich = 6 Euro
  • 14 Stunden täglich = 12 Euro
  • 24 Stunden täglich = 24 Euro

Im Ausland unterscheidet sich die Höhe nach den jeweiligen ausländischen Sätzen.

Seit 1.1.2014 gilt die Universität als "erste“ Tätigkeitsstätte. Dadurch können im  Normalfall keine Verpflegungsmehraufwendungen mehr geltend gemacht werden. Liegt aber eine doppelte Haushaltsführung vor, bleibt es beim Ansatz für die ersten 90 Tage. In diesem Fall sowie bei Praktika gilt: bei Abwesenheit von zu Hause und von der Unterkunft von

  • 8 Stunden täglich = 12 Euro
  • 24 Stunden täglich = 24 Euro

13. Muss der Verlustvortrag direkt mit der ersten Steuererklärung nach dem Studium geltend gemacht werden?

Die Abgabe von Einkommensteuererklärungen ist rückwirkend bis zu vier Jahre möglich, also bis Ende 2022 für das Jahr 2018. Studienkosten müssen für jedes einzelne Jahr geltend gemacht werden Ein in 2022 nutzbarer Verlustvortrag entsteht dann, wenn nach Verrechnung mit den jeweils in jedem Jahr erzielten Einnahmen der Jahre 2018 bis 2021 kumuliert ein Verlust herauskommt, der dann mit den Einkünften in 2022 verrechenbar ist.
Ein pro-forma-Studium ist nicht absetzbar, da die tatsächlichen Verhältnisse entscheidend sind und bei mehr als 20 Stunden wöchentlicher Arbeit das Studentendasein in den Hintergrund rückt. Es zählt die Vollzeittätigkeit aus nichtselbstständiger Arbeit.

14. Sind die Studienkosten im Ausland auch mit einem Stipendium absetzbar?

Im Steuerrecht gilt immer das Abflussprinzip. Das bedeutet, dass die Studienkosten immer nur in dem Jahr absetzbar sind, in dem die Ausgaben getätigt werden.

Die kumulierten Studienkosten der Jahre 2018 und 2019 in 2020 können also nicht mit den Einkünften von 2020 verrechnet werden, ohne dass für 2018 und 2019 jeweils eine eigene Steuererklärung abgegeben wurde. Dann werden in einem separaten Verlustfeststellungsbescheid pro Jahr die kumulierten Verluste zu jedem Jahresende festgestellt. Dieser per 31.12.2019 festgestellte Verlustvortrag kann mit dem Gesamtbetrag der Einkünfte in 2020 (= Bruttoeinnahmen abzüglich Werbungskosten) verrechnet werden.

Ein Stipendium für normalen Lebensunterhalt muss nicht verrechnet, aber angegeben werden. Die Unterstützung durch BaföG muss verrechnet werden, wenn es speziell für die Unterkunft im Ausland gewährt wurde. Die Studiengebühren sowie ein Auslandszuschlag für Lebenshaltung sind nicht steuerbar, ein Einmalbetrag für ein Flugticket ist wegen spezifischer Zweckgebundenheit zu verrechnen.

15. Bachelor, Master, Berufseinstieg: Was ist absetzbar?

Kosten für ein Erststudium (zum Beispiel Bachelor) sind nur nach abgeschlossener Berufsausbildung absetzbar – es sei denn, es handelt sich dabei um ein duales Studium.

Kosten für ein Master-Studium oder eine Promotion sowie die Kosten des Berufseinstiegs (Bewerbungskosten und Fahrtkosten für die Wohnungssuche am neuen Arbeitslatz, Kosten einer etwaigen doppelten Haushaltsführung, et cetera) können in jedem Fall geltend gemacht werden. Es empfiehlt sich auf Basis der detaillierten Angaben professionellen Rat einzuholen!

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