Studienkosten absetzen und Steuern sparen: Wie man mit den längst verausgabten Studienkosten Steuern spart

Autor*innen
WP/StB Raymond Kudraß
Eine ausgestreckte Hand, auf deren Handfläche Münzstapel liegen.

Wer studiert, hat nichts mit Steuern zu tun? Weit gefehlt. Auch wenn du während des Studiums nichts oder nur wenig verdienst, kannst du durch das Abgeben einer Steuererklärung jede Menge Geld sparen. Doch nur, wenn du deine Studienkosten als Verlust beim Finanzamt geltend machen kannst. Dann musst du in den ersten ein bis zwei Berufsjahren deutlich weniger Steuern bezahlen.

Wann lohnt sich der Aufwand der nachträglichen Erstellung der Steuererklärungen?

Der Aufwand lohnt sich immer, wenn es um hohe Studiengebühren im Inland oder Ausland geht und/oder die Anerkennung der Unterkunftskosten, der Reisekosten und der Verpflegungsmehraufwendungen am Studienort im Rahmen der doppelten Haushaltsführung durchgesetzt werden kann.

In allen anderen Fällen muss genauer gerechnet werden, was nach der Verrechnung mit den Einkünften im jeweiligen Studienjahr an Verlust verbleibt, in welcher Höhe sich diese Verluste über die Studienjahre kumulieren lassen und was durch Verrechnung mit dem ersten Berufseinkommen an Steuerrückerstattungen erreicht werden kann.

Wer kann Studienkosten von der Steuer absetzen?

Auch nach dem überraschenden und in der Literatur teils heftig kritisierten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19.11.2019, mit dem die Erststudienkosten in der Erstausbildung vom Werbungskostenabzug ausgeschlossen wurden, sind Studienkosten als Werbungskosten auch weiterhin für folgende Gruppen von Studierenden absetzbar:

Ausgeschlossen vom Werbungskostenabzug sind damit nur die "echten Erstis", also die Studierenden im Erststudium, die zuvor keine berufliche Erstausbildung abgeschlossen haben. Dieser Gruppe von Studierenden, die in der Regel direkt nach ihrem Abi ins Bachelorstudium gestartet ist, steht nur der sog. Sonderausgabenabzug zu, der zu keinem Verlustvortrag führen kann. Zusätzlich ist zu beachten, dass hierfür eine Obergrenze von 6.000 Euro pro Jahr besteht. Ein steuerlicher Nutzen kann sich für diese echten Erstis nur dann ergeben, wenn die Einkünfte im laufenden Studienjahr deutlich über dem Grundfreibetrag von gut 10.000 Euro liegen.

Umso wichtiger ist es, die bestehenden Möglichkeiten zur Absetzbarkeit der Studienkosten zu nutzen und deine Studienkosten als Verlust beim Finanzamt geltend zu machen, damit du in den ersten ein bis zwei Berufsjahren deutlich weniger Steuern bezahlen musst.

Zur Höhe der absetzbaren Studienkosten

Alle Student:innen nach einer Erstausbildung, im Zweitstudium oder einem konsekutiven Studiengang (zum Beispiel Master, MBA, Promotion) können Studienkosten grundsätzlich als Werbungskosten ohne Begrenzung nach oben absetzen – gerade an renommierten Universitäten im Ausland machen alleine die Studiengebühren regelmäßig einen mittleren fünfstelligen Betrag aus.

Durch die zusätzlichen absetzbaren Beträge im Rahmen der jeweils aktuellen Fassung der Reisekostenverordnung (derzeit vom 25.11.2020) ergeben sich weitere erhebliche Verlustvorträge. Fünfstellige Summen entstehen hier regelmäßig, wenn sich die Unterkunftskosten am Studienort sowie gegebenenfalls an weiteren Ausbildungs- und Praktikumsorten als Werbungskosten absetzen lassen.

Der größte Effekt ergibt sich, wenn du belegen kannst, dass du während des Studiums im Haus deiner Eltern deinen eigenen Haushalt selbstbestimmt geführt und dich an den Kosten dieser Haushaltsführung wesentlich beteiligt hast.

Die Kriterien für eine solche "doppelte Haushaltsführung" zu Hause und am Studienort sind vielschichtig und diffizil. Lassen sich diese Nachweise aber führen, kannst du die gesamten Unterkunftskosten am jeweiligen Studienort samt Verpflegungsmehraufwendungen und Reisekosten absetzen.

Erfreulicherweise hat der BFH in zwei Grundsatzentscheidungen in 2020 bestätigt, dass es nur eine sogenannte "erste Tätigkeitsstätte" geben kann. Dieser Begriff ist zum 01.01.2014 im Rahmen eines weiteren "Nichtanwendungsgesetzes" neu hinzugekommen, mit dem man die BFH-Rechtsprechung ausgehebelt hat, die eine Universität als auswärtige Tätigkeitsstätte behandelt hat. Seitdem gilt die Vollzeituni, an der ihr eingeschrieben seid und später euer Zeugnis bekommt, als "erste Tätigkeitsstätte".

Die beiden klarstellenden Entscheidungen des BFH aus 2020 bedeuten, dass jeder andere Ausbildungsort, an den ihr euch begebt, während ihr an "eurer" Universität immatrikuliert und damit zugeordnet bleibt, eine sog. "auswärtige Tätigkeitsstätte" ist. Das kann also eine Partneruni im Ausland, ein Pflichtpraktikum im In- oder Ausland oder eine sonstige andere Bildungsstätte sein. Konsequenz ist, dass diese auswärtigen Tätigkeitsstätten wie Dienstreisen zu behandeln sind. Die Unterkunftskosten, Verpflegungsmehraufwendungen und die Reisekosten sind entsprechend auch ohne Vorhandensein einer doppelten Haushaltsführung absetzbar!

Diese beiden Urteile wurden am 22.02.2021 veröffentlicht und sind damit auch für die Finanzverwaltung bindend. Es hat sich bei machen Finanzämtern noch nicht herumgesprochen, dass diese klarstellende Rechtsprechung auf alle "offenen Fälle" anzuwenden ist, also auch für die Vergangenheit, soweit mangels Abgabe von Steuererklärungen noch keine Bescheide vorliegen oder diese noch nicht bestandskräftig sind.

Was gilt als berufliche Erstausbildung?

In einem sog. "Nichtanwendungsgesetz" hat der Gesetzgeber die ausbildungsfreundliche Rechtsprechung des BFH gekippt: Wer bis einschließlich 2014 eine sogenannte Kurzausbildung abgeschlossen hat, wie beispielsweise zum/zur Rettungssanitäter:in, zum/zur Flugbegleiter:in, zum/zur Taxi- oder Lkw-Fahrer:in, für den gilt nach wie vor jedes anschließende Erststudium als Zweitausbildung.

Für alle Betroffenen, die nach dem 01.01.2015 eine berufliche Erstausbildung als abgeschlossen anerkennen lassen wollen, müssen zwei Kriterien erfüllt sein:

  • eine mindestens zwölfmonatige Ausbildungsdauer und
  • ein anerkannter Abschluss

Wie hoch sind die absetzbaren Studienkosten?

Im Gegensatz zur Begrenzung der Sonderausgaben auf 6.000 Euro pro Jahr bei den Erststudienkosten, besteht bei den Zweitausbildungskosten keine Begrenzung für die Höhe der absetzbaren Studienkosten als Werbungskosten. Dabei kommen gerade an den renommierten Universitäten im Ausland alleine mit den Studiengebühren regelmäßig hohe fünfstellige Beträge zusammen.

Hinzu kommen dann bei Anerkennung der doppelten Haushaltsführung die Unterkunftskosten am Studienort, die Reisekosten und die Verpflegungsmehraufwendungen.

Aufgrund einer relativ neuen Rechtsprechung aus 2020 besteht aber selbst bei fehlender doppelter Haushaltsführung eine besondere Möglichkeit: Alle außerhalb der Vollzeitbildungsstätte liegenden Ausbildungsorte sind wie auswärtige Tätigkeitsstätten zu behandeln und können daher nach Dienstreisekostengrundsätzen abgerechnet werden.

Dies bedeutet, dass beispielsweise bei einem Auslandssemester an einer Partneruniversität die Unterkunftskosten, die Reisekosten und die Verpflegungsmehraufwendungen auch dann geltend gemacht werden können, wenn keine doppelte Haushaltsführung vorliegt.

Analoges gilt bei studienbezogenen Praktika an anderen Orten als am Studienort der Hauptuniversität.

Wann liegt eine doppelte Haushaltsführung vor?

Eine doppelte Haushaltsführung erfordert immer eine Wohnung mit eigenem Hausstand außerhalb des Orts der ersten Tätigkeitsstätte (= Ort der Vollzeitbildungsstätte). In diesem Fall zählt gilt auch ein WG-Zimmer am Studienort als Wohnung. Dieser abstrakte Eingangsatz bedeutet, dass es eines selbstbestimmt geführten, eigenen Hausstands – in der Regel am Heimatort bei den Eltern – bedarf, um zusätzlich die Kosten einer aus rein beruflichen Gründen des Studiums zeitlich befristet angemieteten Zweitwohnung am Ort der Vollzeitbildungsstätte absetzen zu können. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen muss am Haupthausstand verbleiben. Indizien sind eine Mitgliedschaft im Verein oder Fitnessclub, die Größe und Ausstattung der nutzbaren Räumlichkeiten im Haus der Eltern und die persönlichen Beziehungen am Wohnort.

Grundsätzlich zwingend ist auch eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Haushaltsführung am Haupthausstand, und zwar in Höhe von mindestens 10 Prozent der Ist-Kosten. Strittig ist, ob diese finanzielle Beteiligung auch in Form von Sachleistungen erbracht werden kann.

Nach einem rechtskräftigen Urteil des Finanzgerichts Münster vom 07.10.2020 reicht aber selbst eine regelmäßige Kostenbeteiligung an den Haushaltskosten der Eltern nicht für die Anerkennung aus. Inzwischen wollen einige Finanzämter dieses rechtskräftige Urteil allgemein anwenden, doch ist der Urteilsfall mit derart vielen Widersprüchen behaftet, dass ihr euch die Ablehnung nicht gefallen lassen dürft. Entscheidend ist nämlich immer die Gesamtwürdigung aller tatsächlichen Verhältnisse. Diese Gesamtwürdigung wird bei euch immer anders aussehen als im Urteilsfall. Haltet bei solchen Ablehnungen also den Bescheid mittels Einspruch innerhalb der vierwöchigen Rechtsbehelfsfrist offen!

Verpflegungsmehraufwendungen

Als Verpflegungsmehraufwand sind die zusätzlichen Kosten zu verstehen, die du als Student:in zu tragen hast, weil du dich aus beruflichen Gründen außerhalb der eigenen Wohnung und außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte aufhältst und dich daher nicht so günstig wie zu Hause verpflegen kannst.

Durch die zusätzlichen absetzbaren Beträge beispielsweise in London mit derzeit 62 Euro pro Tag, erhältst du für die jeweils ersten 90 Tage am Ort des Zweithausstands oder der auswärtigen Tätigkeit ganz erhebliche, zusätzliche Verlustvorträge. Über die Studienjahre entstehen hier manchmal sogar fünfstellige Summen. Grundsätzlich ist die Geltendmachung der Verpflegungsmehraufwendungen auf die ersten 90 Tage begrenzt. Besonderheit ist aber, dass Unterbrechungen von mehr als 30 Tagen dazu führen, dass diese 90-Tage-Frist erneut anläuft. Aus welchen Gründen diese Unterbrechung erfolgt, spielt keine Rolle (Krankheit, Urlaub, Semesterferien oder Ähnliches.).

Welche Besonderheiten gelten in der Corona-Zeit:

Hast Du schon gewusst, dass es auch für Studen:innen im Home-Studying seit 2020 eine Homeoffice-Pauschale gibt? Diese war in den Jahren 2020 bis einschl. 2022 auf 5 Euro pro Tag für maximal 120 Tage im Kalenderjahr begrenzt und wurde zum 01.01.2023 auf 6 Euro pro Tag für maximal 210 Tage, insgesamt also 1.260 Euro, erhöht. Zu beachten ist aber, dass die Entfernungspauschale zur Universität für diese Tage nicht angesetzt werden kann.

Im Zuge der langen Schließungszeiten haben einige von euch die Unterkunft am Studienort aus Kostengründen aufgegeben und sind wieder zu Hause bei den Eltern eingezogen. Dies kann als zusätzliches Indiz im Rahmen der Gesamtumstände des Einzelfalls für die doppelte Haushaltsführung hilfreich sein. Hinzu kommt, dass ihr euch in den Sperrzeiten der Universität häufiger zu Hause aufgehalten habt und diese Fahrten ebenso für die Beibehaltung des Mittelpunkts der Lebensinteressen am Haupthausstands sprechen.

Digitalisierungsabschreibung

Anlässlich der Pandemie hat der Gesetzgeber eine verkürzte Abschreibungsdauer für materielle und immaterielle Wirtschaftsgüter eingeführt, die der Digitalisierung dienen. Formal sind dies vor allem Computer samt Hard- und Software, aber auch alle Peripheriegeräte. Die verkürzte Nutzungsdauer beträgt ein Jahr, kann also sofort die Verlustvorträge aus dem Studium erhöhen.

Zu näheren Einzelheiten vergleiche das BMF-Schreiben vom 22.02.2022

Für wieviele Jahre kann ich meine Studienkosten rückwirkend geltend machen?

Grundsätzlich kannst du deine Studienkosten im Rahmen von Einkommensteuererklärungen für vier Jahre rückwirkend geltend machen.

Für Anträge auf gesonderte Verlustfeststellung gilt hingegen eine siebenjährige Verjährungsfrist. Bis Ende 2023 kannst du also noch immer Verluste aus deinen Studienkosten rückwirkend bis einschließlich 2016 geltend machen.

Aber: Beeil dich mit den Anträgen, denn der Bundesrat hat den Gesetzgeber längst aufgefordert, die siebenjährige Verjährung wieder auf vier Jahre zu reduzieren. Diese Gesetzesänderung kann jederzeit beschlossen werden und bereits unterjährig in Kraft treten.

Der Experte im Podcast

Was du im Vorfeld deines Auslandsstudiums beachten solltest

Wichtig ist, dass du die Voraussetzungen kennst, die einen höchstmöglichen Abzug der Studienkosten ermöglichen. Von besonderer Bedeutung sind hier die Beibehaltung eines Wohnsitzes in Deutschland und der Nachweis, dass eine "doppelten Haushaltsführung" vorliegt. Kernvoraussetzung hierfür ist, dass du dich an den Kosten der Haushaltsführung am Haupthausstand "zu Hause" weiterhin wesentlich beteiligst und dort deinen eigenen Haushalt beibehältst. Daneben sind aber viele andere Punkte zu beachten.

Wenn du deine Unterkunft am Studienort während deines Auslandsstudiums untervermietest, solltest du ebenfalls einige Dinge vorab individuell klären.

Wenn du deinen MBA im Ausland absolvieren willst, entstehen dir erhebliche Kosten. Du hast dann insbesondere zum Jahresende teils größere Spielräume, diese Kosten noch im alten oder im neuen Jahr zu bezahlen, die du steuerlich in Verbindung mit einem Verlustrücktrag und einem Verlustvortrag optimieren kannst. Deine strategische Steuer- und Finanzplanung sollte daher mindestens einen Zeitraum von einem Jahr vor Beginn des MBAs bis einschließlich einem Jahr nach dem Abschluss umfassen.

Kannst du "vergessene" Studienkosten nachträglich absetzen?

Nein, dafür ist es zu spät: Bei in der Steuererklärung "vergessenen" Zweitstudienkosten (zum Beispiel im Master) wird dir das Finanzamt immer grobes Verschulden vorwerfen und mit dieser Begründung eine Änderung des bestandskräftigen Steuerbescheids ablehnen.

Neue Steuerbefreiungsvorschrift für Zuschüsse des Arbeitgebers zum Studium!

Im Zuge der "Nationalen Weiterbildungsstrategie" hat der Gesetzgeber rückwirkend zum 01.01.2019 eine weithin unbekannte Steuerbefreiungsvorschrift für die Förderung der Weiterbildungskosten durch den Arbeitgeber eingeführt. Schon bisher führten berufliche Fort- und Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn, wenn diese Bildungsmaßnahmen im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt wurden.

Neu ist nun, dass dieses überwiegend eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers nicht mehr vorrangig ist, sondern es alleine darauf ankommt, dass den Leistungen kein überwiegender Belohnungscharakter zukommt. Unter diesen Voraussetzungen kann der Arbeitgeber dem/der Arbeitnehmer:in auch Studienkosten steuer- und sozialversicherungsfrei ersetzen.

Im Zweifel bedarf es einer Lohnsteueranrufungsauskunft beim zuständigen Finanzamt. Für Arbeitgeber ist diese bisher viel zu wenig genutzte Befreiungsvorschrift als Bindungsinstrument für bewährte Mitarbeiter:innen in Anbetracht des Fachkräftemangels besonders interessant.

Der Experte vor Ort zum Thema "Studiengebühren steuerlich absetzen"

Raymond Kudraß hat zahlreiche Vorträge zum Thema der "Absetzbarkeit der Studienkosten" an Universitäten und Hochschulen gehalten und unterstützt e-fellows.net seit Jahren als Steuerexperte in allen Fragen rund um das Thema "Studienkosten absetzen". Regelmäßig bietet er auch eine halbstündige kostenlose Erstberatung am Telefon an, in der vorab geklärt wird, ob und in welcher ungefähren Höhe sich der Aufwand der Nacherstellung der Erklärungen lohnt. Die Adresse und Telefonnummer findest du auf seiner Homepage. Dort gibt es auch eine Darstellung der jeweils aktuellen Rechts- und Gesetzeslage.

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