Landkreis Spree-Neiße: Stipendium für Medizinstudierende

Der Landkreis Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa vergibt jährlich Stipendien für Medizinstudierende mit dem Ziel, dass die Empfänger:innen nach Erteilung der Approbation im Landkreis ärztlich tätig werden, um perspektivisch zur medizinischen Versorgung in Spree-Neiße beizutragen. 

Art der Förderung

Das Stipendium wird für die Dauer von maximal 51 Monate gewährt und wird vorbehaltlich der Regelungen des § 5 als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Förderbeginn ist jeweils zum Beginn des Sommersemesters (1. April). 

Hinweise zur Bewerbung

Das Stipendium ist beim Fachbereich Gesundheit des Landkreises bis zum 15.09. des laufenden Jahres für das kommende Jahr formlos schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • aussagefähiges Bewerbungsschreiben
  • Lebenslauf
  • Beglaubigte Fotokopie des Zeugnisses über das Bestehen des Ersten Abschnittes der Ärztlichen Prüfung oder eine entsprechende Äquivalenzbescheinigung
  • aktuelle Immatrikulationsbescheinigung der Universität
  • Nachweise über bisherige praktische Erfahrungen im medizinischen Bereich
  • (formlose, schriftliche) Verpflichtungserklärung

Voraussetzungen

  1. Das Stipendium können Studierende auf Antrag erhalten, die
    1. an einer deutschen Universität oder gleichgestellten Hochschule (Universität) die Fachrichtung Medizin studieren und
    2. den ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung gemäß § 1 Absatz 3 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO) nach einem Studium der Medizin von zwei Jahren bestanden haben bzw. Äquivalenzbescheinigungen für Leistungsnachweise gemäß § 41 ÄApprO vorlegen können (Modellstudiengang Medizin)
  2. Die Empfänger:innen sind verpflichtet, die Prüfungen grundsätzlich in der Regelstudienzeit von 6 Jahren und 3 Monaten (§ 1 Absatz 2 ÄApprO) zu absolvieren. Urlaubssemester sind nicht als Fachsemester zu werten und daher nicht auf die Regelstudienzeit anzurechnen.
  3. Die Gewährung ist an die Verpflichtung gebunden, alle Praxisphasen nach Bestehen des 1. Abschnittes der ärztlichen Prüfung gemäß § 1 Absatz 3 Nr. 1 ÄApprO und die Facharztausbildung soweit als möglich an medizinischen Einrichtungen im Landkreis zu absolvieren und nach Abschluss der Facharztausbildung innerhalb von sechs Monaten eine Arzttätigkeit im Landkreis Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa aufzunehmen.

    Die Arzttätigkeit umfasst
    1. eine Tätigkeit in einem Krankenhaus oder einer Rehabilitationseinrichtung auf dem Gebiet des Landkreises
    2. eine Tätigkeit in einer Vertragsarztpraxis oder einem Medizinischen Versorgungszentrum auf dem Gebiet des Landkreises oder
    3. eine Tätigkeit im Gesundheitsamt des Landkreises.
  4. Die ärztliche Tätigkeit nach der Facharztausbildung ist für mindestens 5 Jahre auf dem Gebiet des Landkreises auszuüben. Für Tätigkeitsabschnitte in Teilzeittätigkeit verlängern sich die Verpflichtungszeiten entsprechend.
  5. Wenn keine ärztliche Stelle innerhalb von 6 Monaten nach der Approbationserteilung im Landkreis zur Verfügung steht, überprüft der Landkreis im Rahmen seines Stellenplanes, die Empfänger:innen im Gesundheitsamt des Landkreises zu beschäftigen.
  6. Ein Rechtsanspruch der Antragstellerinnen und Antragsteller auf Gewährung eines Stipendiums besteht nicht, vielmehr entscheidet der Landkreis auf Grund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
  7. Eine Förderung kommt nicht in Betracht, wenn der oder die Studierende durch eine sonstige inländische oder ausländische Einrichtung ein Stipendium erhält.


Die Empfänger:innen haben gegenüber dem Landkreis folgende Nachweispflichten:

  1. Für die Dauer der Förderung ist in jedem Semester innerhalb von 4 Wochen nach Semesterbeginn durch Vorlage einer Originalimmatrikulationsbescheinigung nachzuweisen, dass das Studium ordnungsgemäß absolviert wird.
  2. Nach dem 10. Semester, vor Beginn des praktischen Jahres, und nach dem Abschluss der fachärztlichen Ausbildung ist jeweils das Bestehen des Zweiten und Dritten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung innerhalb von 4 Wochen nach Eingang des Prüfungsergebnisses durch Vorlage einer beglaubigten Kopie des Zeugnisses nach §§ 29 und 32 ÄApprO nachzuweisen.
  3. Der Beginn der ärztlichen Tätigkeit ist durch die Vorlage eines Arbeitsvertrages innerhalb von 4 Wochen nach Vertragsabschluss nachzuweisen. Für die Dauer der fünfjährigen Bindung ist jährlich zum 15.01. nachzuweisen, dass noch eine ärztliche Tätigkeit im Landkreis besteht.
  4. Weiterhin sind alle Änderungen (z. B. Unterbrechung, Verlängerung, Abbruch des Studiums), die sich auf die Zahlung des Stipendiums auswirken könnten, innerhalb von 2 Wochen dem Landkreis schriftlich mitzuteilen.
Art des Stipendiums
  • Allgem. Förderung, Lebensunterhalt
Zielregionen
  • Deutschland
Bildungsphasen
  • Master-Studenten
  • Bachelor-Studenten

Geförderte Fachrichtungen

Humanmedizin/Gesundheitswissenschaften

Humanmedizin (ohne Zahnmedizin)

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