Promotionsstipendien nach dem Landesgraduiertenförderungsgesetz (LGFG)
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Artikel über Promotionsstipendien nach dem Landesgraduiertenförderungsgesetz, derzeit mit Fokus auf Baden-Württemberg. Ausbau mit Beispielen andere Bundesländer erwünscht
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[Bearbeiten] Allgemeine Informationen
Die meisten Bundesländer vergeben Promotionsstipendien nach dem Landesgraduiertenförderungsgesetz (LGFG). Die Dauer der Förderung ist i.d.R. auf zwei Jahre begrenzt. Für die jeweiligen Universitäten gibt es mehrere Plätze, die nach Fakultäten aufgeschlüsselt vergeben werden (Aushänge beachten betreffend der Vergabetermine/ bzw. auf der Uni-Homepage recherchieren).
Die Stipendien werden von einem Gremium der Universität vergeben. Einzureichen sind ein umfangreicher Arbeitsplan und ein Gutachten des Doktorvaters.
[Bearbeiten] Leistungen in Baden-Württemberg
In Ba-Wü beträgt das Stipendium 900 Euro zuzüglich einer Pauschale von 40 Euro für Sach- und Reisekosten im Monat mit der Möglichkeit maximal einen 40 Stunden Vertrag als wissenschaftliche Hilfskraft abzuschließen. Somit entspricht die finanzielle Unterstützung ungefähr einer halben Stelle. Das Stipendium ist auf 2 Jahre angelegt, mit der Möglichkeit auf Verlängerung um ein weiters Jahr.
[Bearbeiten] Leistungen in Rheinland-Pfalz
In Rheinland-Pfalz wurde die bisherige Promotionsförderung nach dem Landesgraduiertengesetz im Jahr 2009 geändert. Die Förderung erfolgt nun nach den neuen Richtlinien der Stipendienstiftung Rheinland-Pfalz. Förderbeginn ist der 1.4. und 1.10. eines jeden Jahres. Die Stipendien betragen 1000 Euro oder 1300 Euro monatlich. Für Promovenden mit Kindern wird ein Kinderzuschlag von 150 Euro für das erste und 50 Euro für jedes weitere Kind gewährt. Die Laufzeit beträgt zwei Jahre. Die Ausschreibung erfolgt jeweils ca. 4 Monate vor Förderbeginn über die rheinland-pfälzischen Universitäten.
[Bearbeiten] Problem: Die Versicherungspflicht entfällt
Ein Problem dieses und anderer Stipendien ist die Kranken-, Renten- und Sozialversicherung. Da Stipendien einkommensteuerfrei sind, entfällt die Versicherungspflicht und man muss beispielsweise für seine Krankenversicherung vollständig (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) privat aufkommen. Die Ausgaben alleine hierfür können schnell ein Viertel des Stipendiums ausmachen.
[Bearbeiten] Lösungsmöglichkeit 1: Aufstocken mit einer anteiligen BAT-IIA-Stelle
Ein möglicher Ausweg besteht, wenn die eigene Arbeitsgruppe bereit ist, das Stipendium mit einer anteiligen BAT-IIA-Stelle auf das Niveau einer halben Stelle aufzustocken.
Da sich dieser Aufstockungsbetrag im einkommenssteuerlichen Gleitbereich befindet, ist der genau passende Prozentsatz schwierig zu bestimmen. Ein guter Startwert für den Arbeitsvertrag liegt bei 15 Prozent der vollen Stelle. Damit unterliegt man wieder der Krankenversichungspflicht und muss nur den Arbeitnehmeranteil zahlen. Stipendium + Gehalt liegen dann wieder in der Nähe einer Halben Stelle.
Bei Bedarf lässt sich der Prozentsatz in einer neuen Iteration mit einem neuen Arbeitsvertrag anpassen. Das Problem mit der fehlenden Renten- und Arbeitslosenversicherung bleibt natürlich weiterhin bestehen.
[Bearbeiten] Lösungsmöglichkeit 2: Zusätzlichen Hiwi-Vertrag abschließen
Eine weitere Möglichkeit für Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ist es, einen 40-Stunden-Hiwi-Vertrag nebenbei abzuschließen. Dadurch zahlt man automatisch Beiträge für diese drei Versicherungen und ist somit versichert.
