Freischuss/Freiversuch

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Regelung bei der Ersten Staatsprüfung für Juristen, nach der eine nicht bestandene Prüfung als nicht unternommen gilt, wenn die Meldung zur Prüfung innerhalb der Regelstudienzeit gemäß der entsprechenden Prüfungsordnungen erfolgte.

Ähnliche Regelungen gibt es auch universitätsspezifisch in den Studien- und Prüfungsordnungen anderer Studiengänge.

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