European Patent Attorney

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Der Weg zum European Patent Attorney
von Ute Feldmann und Dr. Bernhard Pfleiderer

Inhaltsverzeichnis

Einleitung

Der European Patent Attorney – oder auf Deutsch "der zugelassene europäische Vertreter" – ist einer der wenigen wirklich europäischen Berufe. Die Bezeichnung "europäischer Patentanwalt" ist im Grunde nicht zutreffend, wird aber häufig vereinfachend verwendet. European Patent Attorney wird derjenige, der die europäische Eignungsprüfung erfolgreich absolvieren konnte, nachdem er die Zulassungsvoraussetzungen zu dieser Prüfung erfüllt hat. Eine Ausbildung im eigentlichen Sinne, die zum europäischen Patentanwalt führt, gibt es nicht. Die Voraussetzungen, um an der Eignungsprüfung teilnehmen zu dürfen, sind kurz gesagt ein geeignetes abgeschlossenes Hochschulstudium und eine mehrere Jahre dauernde Tätigkeit im europäischen Patentwesen.

Um zu verstehen, welche Qualifikation der europäische Patentanwalt haben muss, sollte man sich vor Augen halten, dass das Europäische Patentamt (EPA) für ein vereinheitlichtes europäisches Prüfungsverfahren europäischer Patentanmeldungen zuständig ist, sodass am Ende eines erfolgreichen Prüfungsverfahrens für alle – derzeit – 37 europäischen Mitgliedsstaaten des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) gleichzeitig ein Patent erteilt werden kann. Der Anwalt kommuniziert schriftlich oder mündlich in einer oder mehreren der drei Amtssprachen (deutsch, englisch und französisch) mit den Prüfern oder anderen Mitgliedern des Europäischen Patentamts. Außer Deutsch sollte er mindestens eine der beiden anderen Amtssprachen sehr gut beherrschen. Da es sich um ein internationales Verfahren handelt, ist in der Regel auch die Mandantschaft international, sodass auch hier Fremdsprachenkenntnisse gefragt sind. Da der Zugang zum Beruf des europäischen Patentanwalts nur über die europäische Eignungsprüfung führt, bilden die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Prüfung und die Prüfung selbst einen wesentlichen Maßstab, an dem sich der Ausbildungsweg orientieren sollte.

Zulassungsvoraussetzungen zur europäischen Eignungsprüfung

Gesetzliche Grundlagen

Gesetzliche Grundlagen für die europäische Eignungsprüfung sind in dem Beschluss des Verwaltungsrates vom 10. Dezember 2008 (VEP), den Ausführungsbestimmungen zu den Vorschriften über die Europäische Prüfung (ABVEP) sowie den Anweisungen an die Bewerber für den Ablauf der Europäischen Prüfung (zuletzt veröffentlicht in der Beilage 2 zu ABl. 3/2010) zu finden. Das Amtsblatt ist auch online auf der Webseite des EPA einzusehen, ebenso die Bekanntmachung der einmal jährlich stattfindenden europäischen Eignungsprüfung. Die gesetzlichen Regelungen zur Prüfungszulassung sind in Artikel 11 VEP sowie den ABVEP zu finden.

Qualifikationen

Wie bei der Ausbildung zum Patentanwalt werden auch für die europäische Eignungsprüfung nur Bewerber zugelassen, die ein mindestens dreijähriges Vollzeitstudium, das mindestens zu 80 Prozent natur- und/oder ingenieurwissenschaftlichen Fächern (gemäß R. 13 ABVEP: Bautechnik, Biochemie, Biologie, Chemie, Elektronik, Elektrotechnik, Informa-tionstechnologie, Maschinenbau, Mathematik, Medizin, Pharmakologie und Physik) gewidmet ist, an einer Universität, technischen Universität, technischen Hochschule, Berufsfachschule, Fachhochschule, Schule für Ingenieurwissenschaften oder ähnlichen Ausbildungseinrichtung in einem der Vertragsstaaten, deren Abschluss mindestens dem der vorstehend genannten Einrichtungen entspricht, mit einem natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Bachelor-Abschluss oder einem gleichwertigen akademischen Abschluss absolviert haben (vgl. R. 11 ABVEP). Bewerber aus einem Nichtvertragsstaat des Europäischen Patentübereinkommens müssen gemäß R. 12 ABVEP dem Prüfungssekretariat nachweisen, dass ihre Qualifikationen den Maßstäben gemäß R. 11 ABVEP entsprechen. Sofern eine gleichwertige natur- und/oder ingenieurwissenschaftliche Qualifikation zu den in R. 13 ABVEP aufgezählten Fächern geltend gemacht wird, mussgemäß R. 14 ABVEP dem Prüfungssekretariat zusätzlich eine zehnjährige praktische Tätigkeit in dem jeweiligen Fach nachgewiesen werden.

Berufserfahrung

Die Bewerber müssen gemäß Art. 11 (2) a) VEP iVm R. 15 ABVEP des Weiteren nachweisen, dass sie zum Zeitpunkt der Prüfung ein mindestens dreijähriges Praktikum unter Leitung eines oder mehrerer zugelassener Vertreter abgeleistet haben oder als Angestellter oder Assistent eines Angestellten in einem Unternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat bei einer Vielzahl von Tätigkeiten im Zusammenhang mit europäischen Patentanmeldungen und europäischen Patenten beteiligt waren. Als Praktikum zählt eine Beschäftigung für mindestens drei Monate und zu mindestens 50 Prozent Teilzeitbeschäftigung. Alternativ kann auch ein Prüfer am Europäischen Patentamt zur Prüfung zugelassen werden, wenn dieser zum Zeitpunkt der Prüfung mindestens vier Jahre als Prüfer beim EPA tätig war.

Die drei Jahre praktische Tätigkeit im Zusammenhang mit europäischen Patenten müssen in einer Patentanwaltskanzlei unter der Aufsicht eines zugelassenen europäischen Vertreters erfolgen. Dies gilt jedoch nicht für eine praktische Tätigkeit in einem Unternehmen. Auch wenn dort kein zugelassener europäischer Vertreter tätig ist, wird die Praxiszeit anerkannt. Die Beschäftigung wird dann beispielsweise vom Geschäftsführer oder Abteilungsleiter beglaubigt. Alle absolvierten Zeiten können addiert werden. Sofern die Ausbildung nicht durchgehend absolviert wird, können die einzelnen Ausbildungszeiten zusammengerechnet werden, allerdings nur, wenn sie jeweils mindestens drei Monate gedauert haben. Auch Tätigkeiten auf dem Gebiet nationaler Patentanmeldungen und Patente werden angerechnet. Das EPA kann auch unter bestimmten Bedingungen (Art. 11 (5) VEP iVm R. 1 e) und R. 16 ABVEP) zustimmen, die Ausbildungszeit des Bewerbers um maximal ein Jahr zu verkürzen. Beispielsweise werden einem Bewerber, der zum Zeitpunkt der europäischen Eignungsprüfung die achtmonatige Ausbildung bei den deutschen Patentbehörden abgeschlossen hat, sechs Monate angerechnet (R. 16 (3) ABVEP).

Zulassung zur Prüfung

Die Fristen zur Prüfungsanmeldung sowie die Prüfungstermine werden jeweils in der Bekanntmachung der europäischen Eignungsprüfung kundgegeben. Zu beachten ist, dass eine verlängerte Anmeldefrist für solche Bewerber gilt, die bereits im Vorjahr an der Prüfung teilgenommen haben und einen oder mehrere Teile wiederholen müssen. Außerdem kann man sich nicht nur für alle vier Module gleichzeitig anmelden, sondern die Prüfungen auch einzeln oder in beliebiger Kombination ablegen. Eine Anmeldung zur Prüfung gilt erst nach Eingang der Zahlung der vorgeschriebenen Grundgebühr, zurzeit in Höhe von 130 Euro, sowie der Gebühr(en) für den jeweiligen Prüfungsteil, zurzeit in Höhe von 130 Euro pro Modul, als gestellt (R. 7 und 8 ABVEP).

Prüfungsstoff

Gemäß Art. 13 VEP muss ein Bewerber in der Prüfung Folgendes nachweisen:
(1) umfassende Kenntnisse
a) des europäischen Patentrechts nach dem EPÜ sowie des Gemeinschaftspatentrechts;
b) der Pariser Verbandsübereinkunft (Art.1–5quater und Art. 11);
c) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens;
d) aller Entscheidungen der Großen Beschwerdekammer und der in den ABVEP genannten Rechtsprechung des EPA und
(2) allgemeine Kenntnisse des nationalen Rechts
a) der Vertragsstaaten, soweit dieses europäische Patentanmeldungen und Patente betrifft;
b) der Vereinigten Staaten von Amerika und Japans, soweit dieses für Verfahren vor dem EPA von Bedeutung ist.

Mehr Infos zum Berufsbild Patentanwalt gibt es auf der e-fellows.net-Website in der Rubrik "Patentrecht"

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