BAföG-Förderungswürdigkeit: Bin ich förderungswürdig?

Zwei Hände halten zwei zusammengefügte Puzzelteile.

Studieren ist teuer, und zwar für jeden. Bücher, Semesterticket, Studiengebühren kosten Geld. Allerdings steht die staatliche Unterstützung nicht jedem zur Verfügung, der sie gerne hätte. Ob dein Antrag Aussicht auf Erfolg hat, erfährst du hier.

BAföG können Studierende an Hochschulen, Akademien und Fachhochschulen beantragen. Auch das Studium an einer Fernuniversität wird gefördert - solange es ein Erststudium ist.

Sinn und Zweck des BAföG

BAföG ist als Ausbildungsförderung des Staates für Studenten ohne finanzielles Polster gedacht. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung drückt das so aus: "Ziel des BAföG ist es, jedem jungen Menschen die Möglichkeit zu geben, unabhängig von seiner sozialen und wirtschaftlichen Situation eine Ausbildung zu absolvieren, die seinen Fähigkeiten und Interessen entspricht. Eine qualifizierte Ausbildung soll nicht an fehlenden finanziellen Mitteln des Auszubildenden, seiner Eltern oder seines Ehegatten scheitern."

BAföG-Bedarf

Um diese Chancengleichheit zu gewährleisten, wurde der "Bedarf" des Durchschnittsstudenten errechnet. Er setzt sich zusammen aus einem Grundbetrag, einem Mietkostenzuschuss sowie einem Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungszuschlag. Studierende Eltern erhalten außerdem einen Kinderbetreuungszuschlag.
 
Wie hoch der Grundbetrag ist, hängt davon ab, an welcher Institution man lernt - und wo man lebt: Wer bei den Eltern unterkommt, braucht weniger Geld als jemand, der erst an seinen Studienort ziehen muss. Die maximale Förderung beträgt derzeit 735 Euro pro Monat. 

Höchstalter und Mindestleistung

Aber die erhält nicht jeder. Studenten dürfen bei Beginn der Förderung in der Regel nicht älter als 30 Jahre sein. Für einen erfolgreichen Antrag sind zwar keine Top-Leistungen notwendig, aber ein zügiges Studium. Gewinnt das BAföG-Amt den Eindruck, dass der Student trödelt, oder wird die Regelstudienzeit ohne guten Grund überschritten, gibt es kein Geld mehr. Um dies zu überprüfen, verlangt das Amt Leistungsnachweise - entweder zum Ende des vierten Fachsemesters (Bachelor-Studium) oder in Form der bestandenen Zwischenprüfung.

Welche Faktoren die Rechnung beeinflussen

Ob und wie viel BAföG einem Studenten zusteht, hängt davon ab, ob derjenige überhaupt "bedürftig" ist. Dabei spielen eine Rolle:

Eigenes Geld: Das eigene Vermögen (Bausparverträge, Konten, Aktien) darf höchstens 7.500 Euro betragen. Jeder Cent darüber verringert den BAföG-Anspruch. Ebenso existiert eine Freigrenze für den Verdienst aus Studentenjobs. Sie liegt bei 5.400 Euro im Jahr. Doch Achtung: Einkünfte, die aus einem Pflichtpraktikum während des Studiums entstehen, werden voll angerechnet - für sie gibt es keinen Freibetrag.

Einkommen der Eltern: Auch das Konto der Eltern spielt eine Rolle, schließlich sind sie laut Gesetz dazu verpflichtet, ihren Nachwuchs zu unterstützen. Der monatliche Freibetrag für verheiratete Eltern liegt bei 1.715 Euro. Auch Geschwister werden berücksichtigt. Der Freibetrag wird aber nur dann erhöht, wenn der Bruder oder die Schwester nicht selbst schon BAföG-gefördert wird. Ausnahmen gibt es, wenn die Eltern geschieden sind.

Nach Abzug der Freibeträge vom Einkommen der Eltern geht es weiter: Vom Restbetrag wird nochmals die Hälfte des Restbetrags abgezogen. Für jedes Kind weitere fünf Prozent.

Beide Beträge werden dann vom "Bedarfssatz" abgezogen.

Bedarf nach dem BAföG

abzüglich anrechenbares Einkommen und Vermögen der Auszubildenden

abzüglich anrechenbares Einkommen der Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner und der Eltern

= Förderungsbetrag nach dem BAföG

BAföG im Ausland

Seit 2007 gilt: BAföG-Anspruch hast du auch dann, wenn du dein Studium im Ausland begonnen hast. Dies entschied der europäische Gerichtshof. Die frühere Bestimmung, nach der du zu Beginn deines Studiums mindestens ein Jahr in Deutschland verbracht haben musstest, um förderungsfähig zu sein, verstößt gegen den Grundsatz der Freizügigkeit. Studenten, deren Antrag auf BAföG abgelehnt wurde, können beim Amt für Ausbildungsförderung beantragen, dass neu über den Antrag entschieden werden soll. (Antrag nach § 44 SGB). Dies ist noch vier Jahre rückwirkend möglich.

Einige Beispielrechnungen

Die Beispiele des BMBF zeigen, wie hoch die Förderung in Abhängigkeit von Einkommen und Familienstatus ist.

Beispiel 1: Ein Studierender, eine Schülerin, beide nicht bei den Eltern wohnend, Eltern geschieden
Beispiel 2: ein Studierender, auswärts wohnend, ein Fachoberschüler
Beispiel 3: ein Studierender, auswärts wohnend
Beispiel 4: ein Studierender, beide Eltern erwerbstätig

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