Bewerben bei Begabtenförderungswerken - FAQ

Wer fördert wen?

Welche Bedingungen muss ich für ein Stipendium erfüllen? Wen fördern die staatlichen Begabtenförderungswerke wie Studienstiftung oder Stiftung der Deutschen Wirtschaft prinzipiell - wen fördern sie nicht? Hier die Bedingungen für die bekanntesten Programme der Stiftungen.

 

Cusanuswerk
Gefördert werden:

  • katholische Studierende/ Promovierende
  • Studierende/ Promovierende mit deutscher Staatsangehörigkeit
  • Studierende/Promovierende mit der Staatsangehörigkeit eines EU-Landes
  • Bildungsinländer im Sinne des BAföG §8, Studierende/ Promovierende an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in Deutschland, einem EU-Mitgliedsland oder in der Schweiz
  • Zum Zeitpunkt der Bewerbung müssen Bewerber noch mindestens fünf Semester Regelstudienzeit vor sich haben.
  • Nach erfolgreichem Bachelor-Abschluss ist die Bewerbung auch unmittelbar vor Beginn eines viersemestrigen Masterstudiengangs möglich.

Ernst-Ludwig-Ehrlich-Studienwerk e.V.
Alle Bewerber müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Zugehörigkeit zu einer jüdischen Gemeinschaft
  • deutsche Staatsangehörigkeit, Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedslandes oder Bildungsinländer nach § 8 BAföG
  • Immatrikulation bzw. Zulassung zur Promotion an einer staatlichen bzw. staatlich anerkannten Hochschule in Deutschland, in einem EU-Mitgliedsland oder in der Schweiz
  • zum Zeitpunkt der Bewerbung müssen die Kandidaten noch mindestens fünf Semester Regelstudienzeit vor sich haben
  • nach einem Bachelor-Abschluss können sich Studierende auch unmittelbar vor Beginn ihres viersemestrigen Masters bewerben

Evangelisches Studienwerk e.V. Villigst
Gefördert werden:

  • Studierende, die sich nachweislich gesellschaftlich engagieren
  • evangelische Studierende (begründete Ausnahmen möglich)
  • Staatsangehörige eines EU-Landes mit guten Deutschkenntnissen
  • Studierende an Hochschulen, die bei der Bewerbung das 5. Fachsemester noch nicht überschritten haben
  • Studierende an Fachhochschulen, die bei der Bewerbung das 4. Fachsemester noch nicht überschritten haben

Von Promotionsbewerbern wird zusätzlich verlangt:

  • zügig absolviertes Studium
  • Abschlussnote des Studiums: mindestens gut; in Jura: mindestens vollbefriedigend
  • Abschluss, der zur Promotion berechtigt
  • ausländische Studierende können sich bewerben, wenn sie an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland zur Promotion zugelassen sind

Friedrich-Ebert-Stiftung
Gefördert werden:

  • Erststudiengänge an (Fach-)Hochschulen
  • Aufbau- und Masterstudiengänge
  • Promotionen

Nicht gefördert werden:

  •  ausschließliche Auslandsstudiengänge außerhalb der EU
  • Zweitstudiengänge
  • Studienabschlussphasen
  • Stipendiaten anderer Werke

Friedrich-Naumann-Stiftung
Probestipendium

  • begabte deutsche Studienanfänger im Erststudium an einer deutschen Hochschule
  • die Bewerber befinden sich im Übergang von der Schule, dem Wehr- oder Zivildienst bzw. der Berufsausbildung zum Studium
  • nach dem ersten Semester können sich die Probestipendiaten für die endgültige Aufnahme als Stipendiat bewerben
  • neben überdurchschnittlichen Schulleistungen haben die Bewerber breit gefächerte Interessen und sind sozial, gesellschaftlich oder politisch engagiert

Deutsche Studienförderung

  • qualifizierte Studierende im Erststudium ab dem 2. Semester
  • die Förderung wird zunächst für ein Jahr bewilligt
  • bei konzentriertem Studium Verlängerung des Stipendiums bis zum Studienabschluss möglich
Ausländische Studienförderung
  • qualifizierte ausländische Studierende an deutschen Hochschulen
  • eine Bewerbung ist nach der ersten akademischen Zwischenprüfung (Vordiplom, Bachelor), aber nicht mehr kurz vor Ende des gesamten Studiums möglich
  • die Förderung wird zunächst für ein Jahr bewilligt
  • bei konzentriertem Studium Verlängerung des Stipendiums bis zum Studienabschluss möglich
Graduiertenförderung
  • mit der Graduiertenförderung werden hochqualifizierte deutsche und ausländische Promovenden gefördert
  • das Promotionsthema sollte wissenschaftlich und gesellschaftlich bedeutend sein
  • die Förderung ist elternunabhängig
  • das Stipendium wird zunächst für ein Jahr bewilligt und auf Antrag um ein weiteres verlängert
  • eine Förderung über drei Jahre hinaus ist nicht möglich
  • Juristen können sich nur bewerben, wenn sie ihr Referendariat bereits absolviert haben oder das Referendariat im Anschluss an die Promotion absolvieren. Die Promotion darf jedoch nicht durch das Referendariat unterbrochen werden
Ignatz-Bubis-Stipendium
  • Graduiertenstipendium, das alle zwei Jahre an Promovierende aus Deutschland oder Israel vergeben wird
  • das Promotionsthema muss sich auf die Verständigung von Juden und Christen beziehen
  • Grundlage: reguläres Graduiertenstipendium
  • zusätzlich: 250 Euro monatlich
  • es gelten die gleichen Anforderungen wie an reguläre Promotionsbewerber
Karl-Hermann-Flach-Stipendium
  • gefördert werden Studierende und Promovierende der Fächer Publizistik, Medienwissenschaft oder Mediengeschichte sowie Studierende mit dem eindeutigen Berufsziel Journalismus
  • Grundlage: reguläres Stipendium der Grund- bzw. Graduiertenförderung
  • zusätzlich: 250 Euro monatlich
  • es gelten die gleichen Anforderungen wie an Promotionsbewerber bzw. Bewerber für die deutsche Studienförderung
Walther-Rathenau-Kolleg
  • Promotionsstipendien zum Thema "Liberalismus und Demokratie. Zur Genealogie und Rezeption politischer Bewegungen von der Aufklärung bis zur Gegenwart"
  • Dissertationen, die im Zusammenhang mit Liberalismus und/oder der demokratischen Bewegung seit dem 18. Jahrhundert stehen
  • das Stipendium wird zunächst für zwei Jahre vergeben
  • auf Antrag ist eine Verlängerung von einem Jahr möglich
  • die Stipendiaten müssen sich an einer der folgenden Hochschulen einschreiben: Humboldt Universität zu Berlin, Freie Universität Berlin, Universität Potsdam
  • Bewerber müssen am Beginn ihrer Dissertation sein
  • Bewerber haben einen überdurchschnittlichen Hochschulabschluss in einem der folgenden Fächer: Geschichte, Jüdische Studien, Kultur-, Literatur-, Politik-, Rechts-, Sozial- oder Wirtschaftswissenschaften
  • Bewerber können herausragendes gesellschaftliches Engagement nachweisen

Nicht gefördert werden:

  • Promotionen in den Fächern Humanmedizin und Zahnmedizin
  • Promotionen in der Schlussphase
  • Post-Doktorandenprogramme
  • Aufbaustudiengänge

Hanns-Seidel-Stiftung
Gefördert werden:
Studienförderung, Journalistische Nachwuchsförderung

  • deutsche Studierende und Bildungsinländer, die als ordentliche Studierende an einer Hochschule mit Promotionsrecht, an Hochschulen für Bildende Künste und Musik oder an einer Fachhochschule immatrikuliert sind
  • Abiturienten, die zum nächsten Semester nach dem Bewerbungsverfahren ein Studium aufnehmen
  • ein Studium im EU-Ausland oder in der Schweiz, sofern die Teilnahme an der ideellen Förderung gewährleistet ist
Promotionsförderung
  • deutsche Studenten und Bildungsinländer mit einem abgeschlossenen Hochschulstudium, das zur Promotion berechtigt

Nicht gefördert werden:

  • Bewerber, die älter als 32 Jahre sind
  • Zweitstudiengänge
  • Bewerber, die in weniger als vier Semestern (Universität) bzw. in weniger als drei Semestern (Fachhochschule) die Höchstförderungsdauer nach BAföG erreicht haben

Hans-Böckler-Stiftung
Gefördert werden:
Studienförderung

  • Studierende an staatlichen bzw. staatlich anerkannten Universitäten, Gesamthochschulen, Technischen Hochschulen, Pädagogischen Hochschulen, Fachhochschulen
  • Studierende an Instituten zur Erlangung der Hochschulreife sowie an Abendgymnasien
  • Masterstudiengänge, wenn der vorherige Abschluss ein Bachelor-Abschluss oder ein FH-Diplom war und durch den Master-Abschluss die Promotionsreife erlangt wird. Die Regelstudienzeit zu Beginn der Förderung muss mindestens drei Semester betragen.
  • Studierende, die sich gesellschaftlich oder gewerkschaftlich engagieren
  • Studierende, deren soziale und wirtschaftliche Lage förderbedürftig ist
Promotionsförderung
  • überdurchschnittlich engagierte Doktoranden
  • gewerkschaftlich oder gesellschaftspolitisch engagierte Doktoranden
  • das zur Promotionsberechtigung führende Studium muss zügig durchgeführt worden sein
  • Medizin-Promotionen können nur in Ausnahmefällen gefördert werden und auch nur dann, wenn der zweite Ausbildungsabschnitt erfolgreich absolviert wurde
  • ausländische Doktoranden, die an einer deutschen Hochschule zur Promotion zugelassen sind
  • Promotionen, die vollständig im Ausland absolviert werden können nur dann gefördert werden, wenn der Bewerber bereits während des Studiums Stipendiat der Hans-Böckler-Stiftung war
Böckler-Aktion-Bildung
  • Sonderprogramm für Abiturienten und Fachoberschüler, die ihre Hochschulzugangsberechtigung erst vor kurzem erworben haben oder diese erst in Kürze erwerben und noch nicht mit dem Studium begonnen haben
  • Voraussetzung: Das Familieneinkommen ist so niedrig, dass ein Anspruch auf den BAföG-Höchstsatz besteht
  • Bereitschaft, sich gesellschaftlich oder gewerkschaftlich zu engagieren

Nicht gefördert werden:

  • Studierende, die bei Förderbeginn bereits zwei Drittel ihrer Regelstudienzeit überschritten hätten
  • Zweitstudiengänge, Zusatz- und Aufbaustudien
  • Personen, die nach §8 des BAföG nicht die Voraussetzungen für eine Förderung aus öffentlichen Mitteln erfüllen
  • Studierende, die bis zum Ende des 5. Semesters (Universitäten) bzw. bis zum Ende des 4. Semesters (Fachhochschulen) das Vordiplom nicht erreicht haben (betrifft Studiengänge mit dem Abschluss Magister, Diplom und Staatsexamen)

Heinrich-Böll-Stiftung
Gefördert werden:

  • Studierende/ Promovierende, die den Zielen des grünen Projekts positiv gegenüber stehen
  • Studierende/ Promovierende, die die Grundwerte der Heinrich-Böll-Stiftung teilen
  • Studierende/ Promovierende, die hervorragende Schul- bzw. Studienleistungen erbringen
  • Studierende/ Promovierende, die sich gesellschaftspolitisch engagieren.
  • Studierende/ Promovierende aller Fachrichtungen
  • Studierende/ Promovierende aller Hochschultypen

Nicht gefördert werden:

  • Studierende, die einen einjährigen Master absolvieren und vorher noch nicht Stipendiaten der Böll-Stiftung waren
  • Studiengebühren für kostenpflichtige Studiengänge im Inland

Konrad-Adenauer-Stiftung
Allgemeine Studienförderung, Journalistische Nachwuchsförderung
Gefördert werden:

  • Studierende aller Fachrichtungen, die bezüglich ihrer Staatsangehörigkeit die Voraussetzungen des § 8 BAföG erfüllen und die als ordentliche Studierende an staatlichen oder staatlich anerkannten deutschen Hochschulen, an pädagogischen Hochschulen, an Hochschulen für bildende Künste und Musik, an der Fernuniversität Hagen (nur Vollzeit-Studenten), an Fachhochschulen (Hochschulen, die entsprechend dem Landeshochschulgesetz gefördert werden) sowie an Hochschulen des europäischen Auslandes (EU-Länder und Schweiz) immatrikuliert sind oder zum nächstmöglichen Semester nach dem Bewerbungsschlusstermin das Studium aufnehmen
  • Studierende, die mindestens zwei Jahre lang die Möglichkeit haben, am Programm der ideellen Förderung teilzunehmen
  • Bei mehreren parallel absolvierten Studiengängen zählt die Semesterzahl des
    Studienganges, in dem das Studium am weitesten fortgeschritten ist
  • Bewerbungen ausschließlich für die Förderung eines Masterprogramms müssen vor der Aufnahme des viersemestrigen Studienganges eingereicht werden
  • Studierende eines Zweitstudiums, die die allgemeine Hochschulzugangsberechtigung über ein Fachhochschulstudium erlangt haben

Nicht gefördert werden:

  • Personen, die bei Förderungsbeginn älter als 32 Jahre sind
  • Studierende, die in weniger als vier Semestern die Förderungshöchstdauer gemäß BAföG erreichen
  • berufsbegleitende Studiengänge
  • Teilzeitstudenten der Fernuniversität Hagen
  • Studierende eines Zweitstudiums, die bereits ein berufsbefähigendes Hochschulexamen aufweisen
  • Auslandsstudien außerhalb der EU bzw. der Schweiz, die zum nächstmöglichen Förderungsbeginn aufgenommen werden oder noch andauern
  • Eine Förderung ist ausgeschlossen, falls eine andere Tätigkeit die Arbeitskraft des Studierenden überwiegend in Anspruch nimmt (ab 16 Stunden wöchentlich)
Promotionsförderung

Nicht gefördert werden:

  • Personen, die bei Bewerbungsschluss älter als 32 Jahre sind
  • Personen, die für den gleichen Zweck (Promotion oder künstlerisch orientiertes Aufbaustudium) und den gleichen Zeitraum aus anderen Mitteln gefördert werden oder wurden
  • Personen ausländischer Staatsangehörigkeit, die nicht gemäß § 8 BAföG als Bildungsinländer gelten
  • Promotionen in der Schlussphase und Post-Doktoranden-Programme
  • Promotionen für medizinische und zahnmedizinische Abschlüsse
  • Dissertationsvorhaben und künstlerisch orientierte Aufbaustudiengänge, die bei Antritt des Stipendiums eine Förderungszeit von zwölf Monaten unterschreiten
  • künstlerisch orientierte Aufbaustudiengänge an Fachhochschulen
  • Promotionen, bei denen zeitgleich andere Studienabschlüsse angestrebt werden.

Rosa-Luxemburg-Stiftung
Gefördert werden:

  • Studierende in einem Diplom-, Magister- oder Staatsexamensstudiengang an einer Universität oder einer Fachhochschule
  • Studierende ab dem 2. Semester
  • Bewerber sollten noch mind. 4 Semester Regelstudienzeit vor sich haben.
  • bei Bachelor-Studiengängen sollte aus der Bewerbung hervorgehen, ob ein Master-Abschluss angestrebt wird.
  • Bewerber in einem Master-Studiengang (konsekutiv oder nicht konsekutiv) können nur gefördert werden, wenn sie bislang nur über einen Bachelor-Abschluss verfügen.
  • Bewerber, die einen Diplomabschluss an einer FH erworben haben, sind in einem Master-Studiengang förderfähig, wenn dieser an einer Universität absolviert wird. Sie sind ab dem 1. Semester förderfähig, wenn auch das vorangegangene Studium von der Rosa-Luxemburg-Stiftung gefördert wurde. In anderen Fällen können sie erst ab dem 2. Semester gefördert werden.
  • Die Förderung eines Aufbau-, Zusatz- oder Ergänzungsstudiums ist nur in wenigen Ausnahmefällen möglich und setzt eine ausführliche Begründung der Notwendigkeit für das angestrebte Ausbildungsziel voraus.
  • Für alle Studiengänge gilt, dass die Bewerber mindestens noch die Hälfte der Regelstudienzeit vor sich haben sollten

Nicht gefördert werden:

  • in- und ausländische Doktoranden, die an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in Deutschland, in einem EU-Land und der Schweiz zur Promotion zugelassen sind.
  • Ausländer, die während ihrer Promotion einen längeren Forschungsaufenthalt außerhalb Deutschlands planen

Forschungsstipendium für Promovierende aus dem Ausland

  • Ausländer, die für die Promotion an einer deutschen Hochschule zugelassen sind
  • Ausländer, die sich im Rahmen ihrer Promotion zu einem Forschungsaufenthalt in Deutschland befinden und nach Beendigung ihrer Forschung in ihr Heimatland zurückgehen wollen

Stiftung der Deutschen Wirtschaft
Gefördert werden:

  • Bachelor-, Master-, Diplom-, Magister- oder Staatsexamenstudiengänge,
  • Studierende, die die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedlandes besitzen
  • Studierende, die nach § 8 BAfÖG als Bildungsinländer gelten
  • Studierende, die an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in Deutschland, in der Schweiz oder im EU-Ausland immatrikuliert sind
  • Studierende, die mindestens drei Semester aktiv in einer der inländischen oder der drei ausländischen Stipendiatengruppen (London, Paris, Zürich) mitarbeiten, regelmäßig die Gruppentreffen besuchen und an dem in Deutschland stattfindenden Veranstaltungsprogramm teilnehmen
  • Abweichend davon ist die Förderung eines vollständigen Studiums im Ausland nur an den sdw-Standorten in London, Paris, Zürich und im grenznahen Ausland mit Anbindung an eine deutsche Stipendiatengruppe möglich.
  • Masterstudiengänge ohne vorherige Förderung in einem Bachelor-Studiengang können nur gefördert werden, wenn die Regelstudienzeit mindestens vier Semester beträgt.
Promotionsförderung

Gefördert werden:

  • deutsche und ausländische Nachwuchswissenschaftler, die ein abgeschlossenes Hochschulstudium nachweisen und an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in Deutschland, in der Schweiz oder im EU-Ausland zur Promotion zugelassen sind
  • Promovierende, die mindestens zwei Drittel ihrer Promotionszeit aktiv in einer der inländischen oder der drei ausländischen Stipendiatengruppen (London, Paris, Zürich) mitarbeiten, regelmäßig die Gruppentreffen besuchen und an dem in Deutschland stattfindenden Veranstaltungsprogramm teilnehmen.
  • Wird die Promotion an einer ausländischen Hochschule in der EU oder in der Schweiz durchgeführt, ist dies besonders zu begründen.
  • Kumulative Promotionen
  • Strukturierte Promotionsprogramme, wenn eine Promotionszulassung vorliegt und nachweislich von Beginn an Arbeiten an der Promotion erfolgen.
  • im unmittelbaren Zusammenhang mit einer angestrebten Promotionszulassung stehende Qualifizierungsphasen nur bei Bewerbern, die in der Studienzeit schon von der sdw gefördert wurden

Nicht gefördert werden:

  • Promovierende, die für denselben Zweck bereits eine andere Förderung erhalten
  • Ausbildungen oder die Ausübung von Berufen, die für die Promotion nicht unterbrochen werden
  • Promovierende, die mehr als zehn Stunden wöchentlich einer vergüteten wissenschaftlichen Arbeit in Forschung und Lehre nachgehen oder mehr als fünf Stunden wöchentlich in anderer Form erwerbstätig sind
  • Zweit- und Aufbaustudiengänge oder Masterstudiengänge nach einem Diplom-, Magister- oder Staatsexamenstudiengang

Studienstiftung des deutschen Volkes
Gefördert werden:

  • Studierende mit deutscher Staatsbürgerschaft an Universitäten, Fachhochschulen, sowie staatlichen Kunst- und Musikhochschulen in Deutschland
  • Studierende mit deutscher
    Staatsbürgerschaft, die ihr gesamtes Studium an
    einer Hochschule im Ausland absolvieren
  • Studierende aus Mitgliedsstaaten der EU, sofern sie überwiegend in Deutschland
    studieren und ihr Studium hier abschließen.
  • Andere ausländische Studierende, wenn sie die deutsche Hochschulzugangsberechtigung erworben haben und langfristig aufenthaltsberechtigt sind oder eine dauerhafte
    Bleibeperspektive in Deutschland haben.
  • Promotionen an einer deutschen Hochschule oder Forschungseinrichtung
  • in begründeten Fällen auch Promotionen im Ausland

Nicht gefördert werden:

  •  Doktoranden, die bereits eine finanzielle Absicherung haben (z.B. Doktorandenstipendium eines Graduiertenkollegs), es sei denn, der Bewerber war während seines Studiums bereits Stipendiat der Studienstiftung

 

Weitere Ressourcen zu Stipendien


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