e-fellow Stelios Tonikidis

Zweitwohnungssteuer

Zweite Wohnung? Auch Studenten werden zur Kasse gebeten

WG-Zimmer am Studienort, Jugendzimmer bei Mama und Papa. Das kann teuer werden, denn auch Studenten müssen für eine Nebenwohnung eine Zweitwohnungssteuer abdrücken. Noch sind sich die Gerichte allerdings nicht einig - eine Chance für dich, mehrere hundert Euro zu sparen.

 

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Vor allem Universitätsstädte wie Berlin, Hamburg, Heidelberg oder München haben die Zweitwohnungssteuer eingeführt, damit Studenten ihren Erstwohnsitz an den Studienort verlegen - und nicht am Wohnort der Eltern lassen, wo er sich zu Beginn des Studiums in der Regel noch befindet. Grund dafür ist die Regelung des Länderfinanzausgleichs. Das bedeutet, das der Bund die Verteilung der Steuermittel an die Länder vom Erstwohnsitz der Bürger abhängig macht.
 

 

"Was bitte ist die Zweitwohnungssteuer?"

Die Zweitwohnungssteuer zahlst du dafür, dass du eine Zweitwohnung unterhältst. Darum landet bei viele Studenten ein Zahlungsbescheid im Briefkasten, nachdem sie sich an ihrem Studienort angemeldet haben. Unter einer Zweitwohnung ist jeder Wohnraum zu verstehen, in dem sich der Wohnungsinhaber nur vorübergehend aufhält. Welches deine Haupt- und welches deine Zweitwohnung ist, entscheidet sich nicht danach, wo du gemeldet bist, sondern danach, welche Wohnung du vorwiegend nutzt.

Höhe der Zweitwohnungssteuer

Wie viel du bezahlen musst, variiert von Stadt zu Stadt. Meist liegt sie zwischen 5 und 20 Prozent der Jahresnettokaltmiete. Beträgt zum Beispiel die Nettokaltmiete laut Mietvertrag 250 Euro pro Monat, liegt die Nettojahreskaltmiete bei 3000 Euro. Demnach wären je nach Stadt zwischen 150 und 600 Euro Steuern im Jahr fällig.

Du wohnst umsonst? Zahlen musst du trotzdem

Auch Studenten, die eine Wohnung unterhalb der ortsüblichen Miete gefunden haben oder sogar kostenlos wohnen, sollten sich nicht zu früh freuen. Denn auch bei ihnen wird die Zweitwohnungssteuer fällig, allerdings mit einer Besonderheit: Zur Berechnung der Jahresnettokaltmiete wird die ortsübliche Miete herangezogen.

So sparst du dir die Steuer

Zur Vermeidung der Steuer bieten sich drei Möglichkeit an. Die unpraktischste ist, dass du als Studienort eine Stadt wählst, die keine Zweitwohnungssteuer verlangt. Hast du dich für eine Stadt entschieden, in der Zweitwohnungssteuer gezahlt werden muss, solltest du dort deinen Erstwohnsitz anmelden. Das ist dann sinnvoll, wenn an deinem ursprünglichen Erstwohnsitz keine Zweitwohnungssteuer erhoben wird. Die dritte Möglichkeit besteht darin, sich gegen den Steuerbescheid zur Wehr zu setzen. Dieser Weg hat aber aufgrund eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. September 2008 nur noch wenig Aussicht auf Erfolg.

Gilt die Elternwohnung als Zweitwohnung?

Bis vor kurzem war nicht geklärt, ob auch studentische Nebenwohnungen zweitsteuerpflichtig sind. Zwar mussten sich die unteren Instanzgerichte in mehreren Verfahren mit der Frage befassen, allerdings war eine einheitliche Linie nicht erkennbar. Überwiegend ging die Rechtsprechung davon aus, dass auch Studierende Zweitwohnungssteuer zahlen müssen (unter anderem: FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.11.2007 – 14 K 10476/02). Allerdings mehrten sich gerichtliche Stimmen, die die Zweitwohnungssteuerpflicht bei Studenten ablehnten (unter anderem: OVG Koblenz, Beschluss vom 29.1.2007 – 6 B 11579/06). Begründung: Studierende haben keinen Einfluss auf die Wohnung der Eltern, so dass das Zimmer in der elterlichen Wohnung keine Hauptwohnung darstellt.

Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesfinanzhofs

Darüber hinaus sind Studenten, die ihren Erstwohnsitz bei den Eltern haben und am Studienort eine Zweitwohnung unterhalten, wirtschaftlich nicht besonders leistungsfähig. Die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer wird aber gerade damit begründet, dass Leute, die sich eine Zweitwohnung leisten können, besonders wohlhabend seien. Am Ende befasste sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Frage und sprach sich gegen eine Sonderbehandlung von Studenten aus (BVerwG, Urteil vom 17.09.2008 – 9 C 13/07; 9 C 14/07; 9 C 15/07; 9 C 17/07). In das gleiche Horn stieß der Bundesfinanzhof (BFH, Urteil vom 17.02.2010 – II R 5/08), und zwar mit der Begründung, dass es unerheblich ist, ob der Inhaber einer Zweitwohnung auch verfügungsberechtigter Inhaber der Erstwohnung (z.B. Zimmer in der elterlichen Wohnung) ist.

Was kann ich jetzt noch tun?

Die Frage nach der Zulässigkeit der Zweitwohnungsteuer ist höchstrichterlich geklärt. Ein Widerspruch gegen den Zweitwohnungssteuerbescheid (oder gar ein Gerichtsverfahren) dürfte daher kaum Aussicht auf Erfolg haben.

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