BAföG-Freibeträge für Studenten

Weniger ist mehr - Jobben plus BAföG, Kindergeld, Stipendium

Reich sollst du nicht werden als Student - zumindest nicht mit Hilfe des Staates. Je mehr du arbeitest, desto weniger unterstützt er dich. Deswegen musst du aber nicht die Hände in den Schoß legen: Schließlich gibt es Freibeträge für den Zuverdienst.

Was ist eigentlich ein Freibetrag?

Der Freibetrag ist der Teil deines Einkommens, auf den du keine Steuern zahlen musst. Er beträgt normalerweise 8.004 Euro. Du kannst ihn aber erhöhen. Details kannst du zum Beispiel bei Wikipedia nachlesen.

Man sollte meinen, dass Vater Staat sich freut, wenn seine Kinder arbeiten gehen. Wenn du studierst und ein Stipendium der Begabtenförderungswerke, BAföG oder Kindergeld beziehst, solltest du dich aber mit deinem Arbeitseifer zurückhalten. Ab einem gewissen Betrag wird dir nämlich jeder Cent, den du dazuverdienst, von der Förderung abgezogen. Schließlich könnte dich die Arbeit vom zügigen Studieren abhalten und der Nebenjob so zur Haupttätigkeit werden.

BAföG - der 400-Euro-Job ist endlich drin

Von einem staatlichen Darlehen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz kannst du, selbst wenn du den Höchstbetrag erhältst, nur selten leben. Schließlich handelt es sich um maximal 670 Euro pro Monat. In teuren Städten reicht das vielleicht für Miete, Essen und Monatsticket - deswegen arbeiten auch rund zwei Drittel der Studenten nebenher. Die BAföG-Empfänger unter ihnen haben es seit dem Wintersemester 2008/09 etwas leichter: Sie erhalten nicht nur zehn Prozent mehr Geld, auch die Freigrenze für eigenes Einkommen wurde angehoben. Sie liegt jetzt bei 4.800 Euro im Jahr. Es ist also möglich, zwölf Monate pro Jahr einem 400-Euro-Job nachzugehen.

Keine Freibeträge für Pflichtpraktika

Wer pro Monat mehr verdient, muss - wie bisher - einige Monate mit der Arbeit aussetzen, um den Freibetrag nicht zu überschreiten. Zum persönlichen Einkommen zählen übrigens auch freiwillige Praktika in den Semesterferien. Pflichtpraktika, die in immer mehr Studiengängen vorgeschrieben sind, werden oft ebenfalls bezahlt. Für dieses Einkommen gilt der Freibetrag aber nicht - dein Einkommen aus dem Pflichtpraktikum wird also vom ersten Cent an von deinem BAföG-Satz abgezogen.

BAföG & Jobben

  • Einkommen 0-4.800 Euro pro Jahr: keine Abzüge vom BAföG
  • Einkommen über 4.800 Euro pro Jahr: 78 Prozent des Bruttoeinkommens werden vom BAföG abgezogen

 

Kindergeld - für das Kind im Studenten

"Kindergeld" ist ein etwas irreführender Begriff: Immerhin erhalten deine Eltern diese Unterstützung bis zu deinem 25. Lebensjahr. Vorausgesetzt, du studierst brav und oder bist in Ausbildung. Seit dem 1. Januar 2012 gibt es keine Obergrenze mehr für das Einkommen. 

Bezüge zählen beim Kindergeld mit

In den Kindergeld-Freibetrag werden allerdings nicht nur Einkommen, sondern auch Bezüge hineingerechnet. Das sind Waisen- und andere Renten, Stipendien, aber auch die Hälfte der BAföG-Summe - der sogenannte Zuschussanteil. Man muss also die Summe aus Einkommen und Bezügen bilden, darf davon aber noch einmal Sonderkosten - wie für die Fahrt zum Studienort - und den Pflichtbeitrag zur gesetzlichen Sozialversicherung abziehen.

Kindergeld, Einkommen, BAföG - genau rechnen

Das bedeutet: Achtung, wenn du BAföG erhältst und nur auf die Freibeträge schaust. Bekommst du den Höchstsatz und schöpfst auch den Freibetrag voll aus, hast du pro Jahr 12.840 Euro zur Verfügung. Dazu kannst du auch noch Kindergeld bekommen, denn dafür wird nur die Hälfte des BAföG-Satzes angerechnet. Der für das Kindergeld relevante Betrag ist also nur 7.900 Euro und damit unter dem Freibetrag. Ein Stipendium oder ähnliches darfst du jetzt aber in keiner großen Höhe mehr bekommen, denn über dem Freibetrag von 8.004 Euro wird das Kindergeld gestrichen. Bereits überwiesenes muss sogar zurückbezahlt werden.

Stipendien - Geldgeschenk mit Auflagen

Die staatlichen Begabtenförderungswerke unterstützen nur die Bedürftigen unter den Spitzenstudenten auch finanziell; alle anderen müssen mit ideeller Unterstützung und 80 Euro Büchergeld pro Monat vorlieb nehmen. Aber allein ein armes Elternhaus genügt nicht. Wer fleißig arbeitet, so auch hier die Annahme, kann nicht zugleich fleißig studieren. Die Folge: Neben der Höhe des Zuverdienstes ist auch die Anzahl der erlaubten Wochenarbeitsstunden begrenzt.

16 Wochenstunden jobben - mehr nicht

Zuständig ist hierfür übrigens - wie auch für BAföG - das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF). Das sagt: Bis zu 16 Wochenstunden jobben ist okay, mehr nicht. Und bis zu 255 Euro pro Monat verdienen ist auch in Ordnung. Wenn man beides bis zur Obergrenze betreibt, läuft das auf einen Stundenlohn von knapp vier Euro hinaus. So wenig verdienen zum Glück selbst Studenten selten.

Du sollst keine Stipendien neben mir haben

Die Begabtenförderungswerke sind eigen: Sie nehmen mit wenigen Ausnahmen nur Studenten auf, die von keinem anderen staatlichen Stipendiengeber gefördert werden. Stipendien der Privatwirtschaft wie e-fellows.net sind dagegen meist unproblematisch. Diese Stipendien beziehen sich zudem meist auf die Leistung und nicht auf die finanzielle Situation der Studenten. Sie müssen ihre Einnahmen und Guthaben daher in der Regel nicht offenlegen.
Auch viele Hochschulen bieten eigene Stipendienprogramme an. Da die Modalitäten sehr unterschiedlich sind, ist eine pauschale Aussage über Freibeträge und mögliche Zuverdienste nicht möglich. Die einzige Empfehlung lautet hier also: Lies das Kleingedruckte.

Dieser Artikel dient ausschließlich der Information. Die in diesem Artikel enthaltenen Informationen stellen keine Empfehlung dar. e-fellows.net übernimmt keine Gewähr und keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der hierin enthaltenen Informationen. Die in dem Artikel enthaltenen Informationen und Meinungen basieren auf öffentlich zugänglichen Informationen.


Hallo Thomas,

danke für den Hinweis, das haben wir tatsächlich übersehen. Sehr gut, dass du das gemerkt hast, ich werde es gleich ändern!

Melanie

Veraltete Information

Wenn man einen veralteten Artikel schon auf "16.01.2012" datiert, sollten wenigstens essenzielle Gesetzesänderungen berücksichtigt werden.

Die Einkünftegrenze für den Kindergeldbezug wurde nämlich zum 01.01.2012 abgeschafft, nachzulesen etwa hier:
http://www.arbeitsagentur.de/nn_26532/zentraler-Content/A09-Kindergeld/A091-steuerrechtliche-Leistungen/Allgemein/Aenderungen-Steuervereinfachungsgesetz-2011.html

Kommentar schreiben

Sicherheitstext eingeben:*

* Pflichtfelder