Hermann Horstkotte

Urteil zum Studium

Gericht hält Wartesemester für verfassungswidrig

Übermäßige Wartezeit auf einen Medizin-Studienplatz ist nicht mit den Grundrechten vereinbar, besagt ein Urteil. Das könnte auch für andere Studiengänge gelten.

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"Als Krankenpfleger erlebe ich tagtäglich, wie schön es ist, helfen zu können", sagt Yannik Blum. Er macht diese Erfahrung seit gut sechs Jahren. Ebenso lange wartet Blum aber auch schon auf einen Studienplatz in Medizin, um Arzt zu werden. "Dann kann und möchte ich noch mehr für die Patienten tun." Aus dem Traum ist bisher nichts geworden, weil Blum mit einem Abiturdurchschnitt von 3,5 so gut wie keine Aussichten auf einen Studienplatz in Medizin hat.

Diese Erfahrung machte er gerade wieder bei der Bewerbung zum beginnenden Wintersemester. Blums Chancenlosigkeit ist aber verfassungswidrig, entschied jetzt das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen in einer Eilentscheidung (Beschluss vom 29.9.2011, Aktenzeichen 6 L 942/11). Diese Instanz ist für alle Rechtsstreitigkeiten von Studienbewerbern mit der Stiftung für Hochschulzulassung (SfH) zuständig. Die Richter erklärten: Die Wartezeit auf einen Studienplatz ist unzumutbar, wenn sie länger als die Regelstudienzeit dauert.

Diskussion: Wartezeit ade - Arzt mit 4,0-Abitur?

Wie es überhaupt so weit kommen konnte, erläutert SfH-Sprecher Scheer mit Zahlen: Allein in den vergangenen zehn Jahren haben sich die Studienbewerber für Medizin verdoppelt. Zum Wintersemester waren es aktuell 44.000, fünf auf einen freien Platz. Laut Bundesverfassungsgericht kann aber niemand wirklich verlangen, dass der Staat ihm ein Wunschstudium gewährleistet. Wie viel Plätze er zur Verfügung stellt, ist vielmehr eine (gesundheits-)politische Entscheidung. Seit Jahrzehnten ist das Angebot durch den Numerus Clausus begrenzt.

Kommt auf die Hochschulen eine Klagewelle zu?

Die Platzverteilung haben die zuständigen Bundesländer einheitlich geregelt: Zwanzig Prozent der Plätze gehen von vornherein an die Abiturbesten, sechzig Prozent vergeben die einzelnen Hochschulen nach einem leicht modifizierten Kriterienbündel eigener Wahl, für die restlichen zwanzig zählen Wartezeiten. Kläger Blum illustriert das an seinem Fall so: "Im Kreis der Abiturbesten brauchte ich mich mit meiner 3,5 natürlich erst gar nicht zu bewerben." Tatsächlich kommen da nur Einser-Abiturienten zum Zuge. "Auch bei der Selbstauswahl der Hochschule kann ich mir keine Hoffnungen machen."

Dabei können Bewerber etwa als ehrenamtlicher Rettungsassistent Pluspunkte machen, maßgeblich ist aber auch hier das Abi. "Mir blieb folglich nur die Warteschleife", so Blum. "Angesichts der Mitbewerber in der Wartehalle hätte ich aber immer noch einen Abidurchschnitt von 2,7 oder besser haben müssen." Tatsächlich schließt die Hälfte aller Abiturienten heute mit 2,5 und schlechter ab. So gesehen, können sie alle wie Blum das Medizinstudium fast vergessen.

Blum will einfach ein guter Hausarzt werden

Glücklichere Kandidaten mögen achselzuckend meinen: Pech für die anderen, Leistung soll sich lohnen. In Zeiten der Exzellenzwettbewerbe und Eliteuniversitäten klingt das vielleicht plausibel. Aber Vorsicht: Schon öfter haben Gerichte darauf hingewiesen, dass es im Studium nicht um Elitebildung geht, sondern in erster Linie um die im Grundgesetz verbürgte Berufswahlfreiheit. "Ich selber zum Beispiel will ja überhaupt nicht Wissenschaftler werden, sondern nur ein guter Hausarzt", meint Bewerber Blum. "Und dafür ist meine Lernbereitschaft mit 28 Jahren heute höher als noch vor zehn Jahren als Schüler." Hauptsache, er hat die Hochschulreife, erklären die Richter. Insoweit sind alle Abiturienten gleichberechtigt. Dass bei überlangen Wartezeiten die Gleichberechtigung aber verloren geht, habe das Bundesverfassungsgericht übrigens schon 1977 angemahnt.

Der Gerichtsbeschluss gilt für das Staatsexamen-Fach Medizin. Es strahlt aber, wie die Richter betonen, auch auf die neuen Bachelor- und Master-Studiengänge aus. Für die gilt so gut wie immer und überall eine lokale Zulassungsbeschränkung. Da stellt sich automatisch die Frage: Wie lange darf jemand auf ein achtsemestriges Erststudium höchstens warten? Vier Jahre? "Da kommt auf Unis und Fachhochschulen womöglich eine ganze Welle von Klagen zu", befürchtet der Experte Scheer. Oder die Gesetzgeber müssten sich eine gerechte Lösung einfallen lassen.

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