Heike Anger

Steuern

Urteil: Auch das Studium ist steuerlich absetzbar

Die gängige Praxis der Finanzämter ist nicht rechtens.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat gestern zwei Urteile mit Signalwirkung gefällt: Lehrlinge und Studenten können die Kosten ihrer Ausbildung künftig leichter steuerlich geltend machen. Das höchste Finanzgericht in Deutschland widersprach mit den am Mittwoch veröffentlichten Entscheidungen der gängigen Praxis der Finanzämter, wonach die Aufwendungen für die Erstausbildung oder das Erststudium generell nicht mit späteren Steuerzahlungen verrechnet werden können.

Ein solches allgemeines Abzugsverbot könne allerdings nicht aus dem Einkommensteuergesetz abgeleitet werden, entschied der BFH (Aktenzeichen: VI R 38/10 und VI R 7/10). Es geht hierbei allerdings um Kosten, die die Betroffenen selbst bezahlt haben und nicht etwa um die von Eltern übernommenen Kosten.
 
Die Urteile könnten zu massiven Steuerausfällen in Milliardenhöhe führen. Denn Kosten für die Miete am Studienort, Hochschulgebühren, Computer und Bücher können schnell Summen im fünfstelligen Bereich erreichen. Die Bundesregierung zeigte sich gestern von der BFH-Entscheidung überrascht. Zu möglichen Auswirkungen auf den Haushalt bei Bund, Ländern und Gemeinden wollte ein Sprecher des Bundesfinanzministeriums keine Angaben machen. Er verwies auf die noch ausstehende fundierte Stellungnahme des BFH.
 
Konkret hatte in einem Fall ein angehender Pilot geklagt und Kosten von fast 28.000 Euro geltend gemacht. In dieser Höhe beantragte er mit seiner Einkommensteuererklärung 2004, einen Verlustvortrag festzustellen. Sein Argument: Die Ausbildung gleiche vorweggenommenen Werbungskosten für seinen künftigen Job als angestellter Pilot. Im zweiten Fall hatte eine Medizinstudentin geklagt. Die Finanzämter und später auch die Gerichte folgten der Logik der Kläger bislang nicht, weil die Kosten nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses zustande kamen.
 
Der Gesetzgeber wollte mit einer 2004 eingeführten Regelung die steuerliche Abziehbarkeit von beruflich veranlassten Aufwendungen für ein erstmaliges Studium oder eine erstmalige Berufsausbildung der Höhe nach einschränken. "Der Bundesfinanzhof bescheinigt dem Gesetzgeber nun, dass ihm dies aufgrund eines handwerklichen Fehlers nicht gelungen ist", sagt Wolfram Vogel, Steuerexperte bei der Kanzlei Oppenhoff & Partner in Köln.
 
Besondere Brisanz hätten diese Urteile auch deshalb, weil dem Gesetzgeber ein solcher Fehler auch bei der Beschränkung der steuerlichen Abziehbarkeit von Beiträgen etwa zur gesetzlichen Rentenversicherung unterlaufen sei. Der BFH habe dies für Rentenbeiträge bislang zwar anders gesehen. "Aber nun lässt sich eine solche abweichende Auslegung nicht länger begründen", meint Vogel. Steuerberater Klaus Zimmermann von der DHPG rät nun Azubis und Studenten, die bisher gewohnt waren, keine Steuererklärung zu erstellen, jetzt unbedingt eine Erklärung beim Finanzamt einzureichen - auch für Vorjahre.
 
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