Marcus Creutz

Jura

Den Kanzleien droht Ärger wegen der Überstundenflut

Die hohe Arbeitsbelastung junger Anwälte wird zum Problem: Erste Streits um die Zusatzstunden landen nun vor Gericht.

Nachwuchsjuristen, die in Erwartung einer späteren Übernahme als Partner einer Kanzlei übermäßig hart arbeiten und deshalb eine Vielzahl von Überstunden auflaufen lassen, müssen damit rechnen, dafür im Falle einer späteren Trennung keine Vergütung zu erhalten. Das Bundesarbeitsgericht in Kassel hat die Klage eines Anwalts auf Zahlung von Überstunden für einen Zeitraum von zwei Jahren abgewiesen. Das Gericht hielt zwar die Klausel in dem Anstellungsvertrag mangels Transparenz für unwirksam, wonach die Überstunden mit der normalen Vergütung abgegolten seien. Es betonte aber gleichzeitig, dass es gerade bei Diensten höherer Art wie der Anwaltstätigkeit keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz gebe, dass jede Mehrarbeitszeit oder jede dienstliche Anwesenheit über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus zu vergüten sei. Damit kassierte das Gericht das vorinstanzliche Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin wieder ein. Für gut 930 Überstunden hatte der Anwalt knapp 39.400 Euro eingefordert.

Pauken für den Aufstieg

Der Arbeitsvertrag sah eine regelmäßige Wochenarbeitszeit von 40 Stunden vor. Das monatliche Bruttogehalt betrug anfangs 5.833,33 Euro. Später erhielt der Associate rund 6.700 Euro und 8.000 Euro Jahresprämie. Die Bruttovergütung sollte laut Vertrag auch Mehrarbeit abgelten. Zum Streit um die Überstunden kam es, als dem Anwalt nach zweieinhalb Jahren Mitarbeit mitgeteilt wurde, dass er nicht Partner werden würde. 

Diskussionen zum Thema "Überstunden"

Die Abgeltungsklausel hielt das Bundesarbeitsgericht als Allgemeine Geschäftsbedingung für intransparent und damit für unwirksam. Ihr Umfang sei im Arbeitsvertrag ebenso wenig bestimmt wie die Voraussetzungen, unter denen Überstunden notwendig sein sollten. Die Bundesarbeitsrichter ließen den klagenden Anwalt gleichwohl im Regen stehen. Er habe auf eigenes Risiko gehandelt, als er in der Hoffnung seiner Aufnahme in den Gesellschafterkreis Überstunden leistete. Zwar habe die Sozietät über die Abgeltungsklausel ihre Erwartung zum Ausdruck gebracht, der Kläger werde bei Bedarf kostenlos Überstunden erbringen. Sie habe dafür aber nicht die Aufnahme in die Partnerschaft als sicher oder auch nur wahrscheinlich hingestellt. 

Trotz dieses arbeitgeberfreundlichen Urteils ist die Gefahr von Zahlungsklagen angestellter Anwälte wegen unvergütet gebliebener Überstunden nicht gebannt, prognostiziert der Frankfurter Fachanwalt für Arbeitsrecht Peter Rölz: "Der entschiedene Fall ist atypisch, weil der klagende Anwalt auch Fortbildungsveranstaltungen und Lesezeiten für Fachliteratur als Überstunden vergütet bekommen wollte, also Leistungen, die für die Sozietät keinerlei wirtschaftlichen Wert hatten. In der Realität arbeiten aber junge Anwälte bis zu 15 Stunden täglich in Datenräumen, um Unternehmenstransaktionen vorzubereiten." Rölz ist als Partner der Kanzlei Ulrich Weber & Partner selbst Arbeitgeber angestellter Anwälte. Seine Ansicht: Anwälte hätten sehr wohl Anspruch auf eine Vergütung ihrer Überstunden, wenn sie diese als "billable hours" in die sogenannten Timesheets eintragen. Diese dienen den Sozietäten als Nachweis für Mandantenrechnungen. 

Das Thema unbezahlter Überstunden in Großkanzleien war diesen Sommer an die Öffentlichkeit gelangt, nachdem die Berliner Arbeitsrechtskanzlei Dr. Jürgens & Dr. Selenkewitsch mehreren tausend angestellten Anwälten per Mailing arbeitsrechtliche Unterstützung bei der Geltendmachung ihrer Überstundenvergütung angeboten hatte. 

Weiterer Ärger droht den Großsozietäten darüber hinaus wegen möglicher Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz. Danach dürfen angestellte Anwälte maximal 48 Stunden in der Woche arbeiten. Für eine Übergangszeit können es auch mal bis zu zehn Stunden täglich sein - aber nur gegen Ausgleich in Form von Urlaub. "Hier in Frankfurt hat das zuständige Amt für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik kürzlich die Arbeitszeiten in einer kleineren Investmentbank überprüft. Die Behörden sind also alarmiert. Es ist nur eine Frage der Zeit, wann sie auch in Sozietäten die Arbeitszeiten prüfen", warnt Rölz. Die Strafen sind happig: Bei festgestellten Verstößen können Bußgelder in sechsstelliger Höhe fällig werden.

© Handelsblatt GmbH. Alle Rechte vorbehalten. Zum Erwerb weitergehender Rechte wenden Sie sich bitte an nutzungsrechte@vhb.de.

Tags


Kommentare

Kleiner Hinweis an die Handelsblatt-Redakteure: Das Bundesarbeitsgericht wurde schon 1999, also 12 Jahre vor dem Urteil, von Kassel nach Erfurt verlegt. ;)

Kommentar schreiben

Sicherheitstext eingeben:*

* Pflichtfelder